Etappensieg

Kein Verkaufsverbot für Samsung Galaxy Tab 10.1N

Landgericht Düsseldorf sieht vorläufig keinen Grund für Verkaufsverbot
Von dapd / Marie-Anne Winter

Das Streitobjekt Galaxy Tab 10.1N von Samsung. Das Streitobjekt Galaxy Tab 10.1N von Samsung.
Bild: teltarif.de
Der koreanische Elektronikkonzern Samsung kann darauf hoffen, in Deutschland dem iPad von Apple auch in Zukunft mit seinem Tablet Galaxy Tab 10.1N Konkurrenz zu machen.

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In einer vorläufigen Einschätzung sah das Düsseldorfer Landgericht heute keinen Grund für ein Verkaufsverbot für den überarbeiteten iPad-Rivalen. Die Vorsitzende Richterin Johanna Brückner-Hofmann sagte bei einem öffentlichen Erörterungstermin im jüngsten deutschen Rechtsstreit der beiden Elektronikkonzerne, nach vorläufiger Auffassung der Kammer habe sich Samsung durch die Überarbeitung des Vorgängermodells Galaxy Tab 10.1 soweit von Apples geschütztem Geschmacksmuster entfernt, dass es keinen Grund mehr für ein darauf gestütztes Verkaufsverbot gebe. Auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gebe wohl eher keinen Anlass für einen Verkaufsstopp, sagte die Richterin.

Das Streitobjekt Galaxy Tab 10.1N von Samsung. Das Streitobjekt Galaxy Tab 10.1N von Samsung.
Bild: teltarif.de
Apple will vor dem Düsseldorfer Gericht ein EU-weites Verkaufsverbot für das Galaxy Tab 10.1N erreichen. Das Düsseldorfer Gericht hatte vor einigen Monaten bereits den Verkauf des Galaxy Tab 10.1 in Deutschland untersagt, weil sein Design Geschmacksmusterrechte des Apple-Konzerns verletze. Samsung hatte nach dem Verbot das Design des Geräts überarbeitet und ein Nachfolgemodell unter der Bezeichnung Galaxy Tab 10.1N auf den Markt gebracht. Die Richterin bescheinigte dem koreanischen Unternehmen, bei der Überarbeitung wesentliche Bedenken des Gerichts aufgegriffen zu haben. Die deutlich breitere Gestaltung der Geräteseiten und deutlich erkennbare Lautsprecherschlitze auf der Vorderseite sorgten nach der ersten Einschätzung des Gerichts für eine ausreichende gestalterische Abgrenzung vom durchgehend schlichten Design des Apple-Geschmacksmusters.

Gericht sieht keine Herkunftstäuschung

Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht neige die Kammer bislang eher dazu, den Anspruch von Apple auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verneinen, sagte die Richterin. So könne etwa von einer Herkunftstäuschung wohl nicht die Rede sein. "Die Kammer ist sicher, dass Apple und Samsung besser bekannt sind als der Bundespräsident oder die Bundeskanzlerin." Im Streit um die Marktanteile bei den lukrativen Smartphones und Tablet-PCs überziehen sich Apple und Samsung derzeit weltweit wechselseitig mit Prozessen. Dabei geht es nicht nur um Plagiatsvorwürfe, sondern auch um Patentrechtsverletzungen.

Apple hatte mit der Entwicklung des iPhones und des iPads in den vergangenen Jahren zunächst den Smartphone-Markt und dann den Markt für flache Kleincomputer revolutioniert. Seitdem bemühen sich die Konkurrenten, den Vorsprung der Kalifornier einzuholen, während Apple seine führende Position nicht nur durch Neuentwicklungen, sondern auch zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen zu verteidigen sucht.

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