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2. DAB+-Bundesmux: BVG entscheidet über Rechtsstreit

Voraus­sicht­lich 2020 kommt es zu einem rechts­kräf­tigen Urteil im Rechts­streit um den zweiten natio­nalen DAB+-Multi­plex. Aufgrund eines entspre­chenden Beschlusses der Gremi­envor­sitzen­denkon­ferenz der Landes­medi­enan­stalten (GVK) hat die SLM beim Bundes­verwal­tungs­gericht Sprung­revi­sion einge­legt.
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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Rechtsstreit um 2. DAB+-Bundesmux Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Rechtsstreit um 2. DAB+-Bundesmux
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Voraus­sicht­lich im kommenden Jahr kommt es zu einem endgül­tigen rechts­kräf­tigen Urteil im Rechts­streit um den zweiten natio­nalen DAB+-Multi­plex. "Aufgrund eines entspre­chenden Beschlusses der Gremi­envor­sitzen­denkon­ferenz der Landes­medi­enan­stalten (GVK) hat die SLM frist­gemäß beim Bundes­verwal­tungs­gericht Sprung­revi­sion einge­legt", teilt die Säch­sische Landes­medi­enan­stalt auf Anfrage teltarif.de mit.

Mit diesem Beschluss dürfte ein Sende­start des Konsor­tiums Antenne Deutsch­land noch in diesem Jahr und gene­rell vor Verkün­dung des rechts­kräf­tigen Urteils vom Tisch sein, da den Anbie­tern nur noch ein kurzer Zeit­raum der Rechts­sicher­heit bliebe. Bisher hat sich das Gemein­schafts­unter­nehmen aus Netz­betreiber Media Broad­cast und Programm­anbieter Absolut Radio jedoch noch nicht offi­ziell hierzu geäu­ßert.

Verwal­tungs­gericht folgte Rechts­auffas­sung der Klägerin

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Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte zuvor den Zuweisungsbescheid der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und Neue Medien (SLM) an das Konsortium Antenne Deutschland zur Veranstaltung des zweiten nationalen DAB+-Multiplex im Plattformbetrieb aufgehoben. Gleichzeitig ordnete das Gericht an, das Zuweisungsverfahren verfahrensfehlerfrei zum Abschluss zu bringen. Laut der nun vorlie­genden Urteils­begrün­dung monierte das Gericht mehrere angeb­liche Verfah­rens­fehler.

Das Gericht folgte damit umfänglich der Rechtsauffassung der Klägerin Digital Audio Broadcasting Plattform GMBH (DABP) rund um den Investor und Ex-Rennfahrer Steffen Göpel, die im Ausschreibungsverfahren der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) gegen die Antenne Deutschland nicht den Zuschlag erhalten hatte und dagegen geklagt hatte.

Gleich­zeitig ließ das Verwaltungsgericht Leipzig die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Hebt dieses die Entschei­dung des VG Leipzig auf, kann Antenne Deutsch­land auf Sendung gehen. Bestä­tigt es das Urteil, muss die SLM das Verfahren entweder ganz neu aufrollen oder zu einem unstrit­tigen Zeit­punkt zurück­setzen.

Nach Ansicht des Verwal­tungs­gerichts kommt es für die Entschei­dung des Rechts­streits ganz maßgeb­lich auf die Frage an, ob nach dem Rund­funk­staats­vertrag Teil­eini­gungen unter Bewer­bern möglich sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht verneint, es vertritt die Auffas­sung, dass sich in Eini­gungs­gesprä­chen alle Bewerber verstän­digen müssen. Da es hierzu aber noch keine ober­gericht­liche Recht­spre­chung gibt, ist es durchaus möglich, dass das Bundes­verwal­tungs­gericht diese Rechts­frage anders beur­teilt.

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