Tarif-Kündigungsdatum auf Telefonrechnung wird Pflicht
Tarif-Kündigungsdatum muss auf Rechnung angegeben werden
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Bereits im Sommer dieses Jahres ist die neue Transparenzverordnung in Kraft getreten. Die Neuregelung sieht wie berichtet vor, dass Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ihre Kunden bereits vor Vertragsabschluss besser informieren müssen. Dazu ist ein Produktinformationsblatt zu erstellen, das dem Kunden vor dem Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Wer einen Vertrag im Internet abschließt, bekommt das Produktinformationsblatt in der Regel als PDF-Datei zum Download.
Doch die Transparenzverordnung bezieht sich nicht nur auf den Neuabschluss von Verträgen, sie regelt auch bereits bestehende Vertragsverhältnisse. Obwohl die Verordnung eigentlich zum 1. Juni in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Providern für die Umsetzung einiger Punkte mehr Zeit gegeben. Diese Regelungen treten nun zum 1. Dezember in Kraft.
Übergangsfrist endet am 1. Dezember
Tarif-Kündigungsdatum muss auf Rechnung angegeben werden
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Die Transparenzverordnung sieht in Paragraf 5 vor, dass die Anbieter gegenüber Verbrauchern in der monatlichen Rechnung das Datum des Vertragsbeginns und den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit angeben müssen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, die Kündigungsfrist zu nennen und den letzten Kalendertag anzugeben, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern. Darüber hinaus muss auf der Rechnung ein Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur stehen. All dies gilt allerdings nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger.
Im Rahmen der Übergangsregelung konnten die Provider die erforderlichen Informationen für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Dezember ausschließlich im Online-Kundencenter auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung stellen. Damit ist jetzt Schluss - ab dem 1. Dezember müssen diese Angaben auf jeder Rechnung stehen. Da sich die im Dezember erstellte Rechnung ja auf den November bezieht, ist damit zu rechnen, dass die Anbieter die Vorgabe spätestens auf der im Januar erscheinenden Dezember-Rechnung umsetzen werden.
Auch verbrauchtes Datenvolumen nun auf der Rechnung
Im Paragraf 10 der Transparenzverordnung ist zu lesen, dass alle Anbieter, die das (Highspeed-)Datenvolumen beschränken, nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen auf der Rechnung beziehungsweise dem Einzelverbindungsnachweis aufführen müssen.
Auch für diese Regelung galt die Übergangsfrist, dass die Informationen bis zum 1. Dezember lediglich im Online-Kundencenter anzuzeigen waren. Ab Dezember müssen sie auf der monatlichen Rechnung stehen. Wer dann alle 24 Rechnungen eines Smartphone-Tarifs checkt und beispielsweise feststellt, dass er von den 5 GB Datenvolumen monatlich nie mehr als 2 GB verbraucht hat, kann bei der Vertragsverlängerung gegebenenfalls in einen günstigeren Tarif mit 3 GB Inklusivvolumen wechseln und damit Geld sparen.
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