GEZ-Befreiung

Weiteres Gerichtsurteil: Keine Rundfunkgebühr für PCs

Möglicherweise ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig
Von Anja Zimmermann

Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist das Prozedere der Gebührenerhebung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in Deutschland geregelt. Einige Passagen sind jedoch Auslegungssache und können von den einzelnen Bundesländern unabhängig voneinander gehandhabt wird. Seit dem 1. Januar 2007 verlangt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erstmals auch für den Besitz eines internetfähigen Rechners oder Handys eine monatliche Gebühr. Existieren weder Fernseher noch Radio, werden für den Computer 5,52 Euro im Monat erhoben auch wenn dieser z.B. in einem Büro steht und zur Datenverarbeitung genutzt wird. Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch das Verwaltungsgericht Münster haben in Einzelfällen entschieden, dass die alleinige Möglichkeit mit einem Computer ins Internet gehen zu können nicht bedeutet, dass dieser auch für den Empfang von Rundfunkprogrammen bereitgehalten wird. Zu einem ähnlichen Urteil kam auch das Verwaltungsgericht Braunschweig: Die Musik- und Sportgemeinschaft Peine-Ilsede von 1992 e.V (MSG-Peine) hatte den NDR verklagt, da dieser den Antrag auf Gebührenbefreiung für die im Vereinsbüro verwendeten PCs abgelehnt hatte.

MSG-Peine erwirkt Gebührenbefreiung

Mit Ankündigung der Gebührenpflicht 2006 hat die MSG ihre zu Verwaltungszwecken benötigten Computer bei der GEZ angemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt. Der NDR hatte diesen Antrag auf Befreiung abgelehnt, da seiner Ansicht nach die Rundfunkgeräte "ausschließlich dem begünstigten Personenkreis zur Verfügung stehen müssten. Das sei bei der MSG nicht gegeben, da z.B. die beiden Zivildienstleistenden die im MSG-Office arbeiten keine Vereinsmitglieder sind". Das Gericht gab dem Verein recht und stellte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eine grundsätzliche Gebührenpflicht für PCs in Frage (Az.: 4 A 109/07).

Heutige Multifunktionsgeräte wie internetfähige Handys oder Notebooks dienen den Nutzer zu vielfältigen Zwecken, so "kann aus dem bloßen Besitz nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden". Daher treffe die Annahme, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag festgeschrieben ist, "ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zu. Laut den Statistiken der Rundfunkanstalten hören und sehen gerade einmal 4,6 Prozent der Empfänger Radio und TV-Inhalte über den PC. Dies reiche nicht aus, so der Vorsitzende Richter, um eine allgemeine Gebührenpflicht für diese Geräte einzufordern.

Weitere Artikel zum Thema GEZ-Gebühren für Handy und PC