Themenspezial: Verbraucher & Service Reines Nutzungsrecht

Düsteres Gerichts-Urteil für E-Book-Fans: Anbieter dürfen Weiterverkauf verbieten

Es ist offiziell: E-Book-Anbieter dürfen Kunden das Verschenken oder Verkaufen von elek­tronischen Büchern verbieten. Das hat das Ober­landes­gericht Hamm in einem Urteil entschieden. Wir geben Hintergründe zum Thema Besitz­recht bei E-Books.
Von Rita Deutschbein mit Material von dpa

Düsteres Gerichts-Urteil für E-Book-Fans: Anbieter dürfen Weiterverkauf verbieten Digital oder gedruckt: Ein weitreichender Unterschied wurde nun per Gericht bestätigt
Bild: teltarif.de / Rita Deutschbein
E-Books erfreuen sich großer Beliebtheit, doch bleibt bei den elek­tronischen Büchern ein großes Ärgernis: Beim E-Book-Kauf erwerben Leser lediglich das Nutzungs­recht am digitalen Werk. Das Buch geht dabei nicht in ihren Besitz über - ein weit­reichender Unterschied im Vergleich zum Print. Gekauft, aber dennoch nicht meins, lautet hier das Motto für viele Kunden. Denn wollen Leser das E-Book im Nachhinein verkaufen, geht dies nicht. Auch können sie keine E-Books verschenken. Hinzu kommt, dass Anbieter wie Amazon schon negativ von sich die Rede gemacht haben, als sie Accounts und somit ganze Biblio­theken von Kunden gesperrt haben.

Düsteres Gerichts-Urteil für E-Book-Fans: Anbieter dürfen Weiterverkauf verbieten Digital oder gedruckt: Ein weitreichender Unterschied wurde nun per Gericht bestätigt
Bild: teltarif.de / Rita Deutschbein
Online-Shops wie Amazon, Thalia und ebook.de gewähren in ihren AGB nur ein Nutzungsrecht an gekauften E-Books, ein Umstand der umstritten und rechtlich lange Zeit nicht endgültig geklärt war. Denn vor allem in Hinblick auf die Buchpreis­bindung in Deutschland ist der Ärger groß, wenn ein ähnlich bepreistes Produkt mit derartigen Einschränkungen kommt. Zudem sind E-Books in der Regel mit einem Kopier­schutz geschützt. Mehr zu diesem lesen Sie auf unserer Infoseite.

Heute wurde ein Urteil bekannt, das vielen E-Book-Liebhabern nicht schmecken dürfte: Das Ober­landes­gerichts (OLG) Hamm hat ein Urteil aus dem Mai dieses Jahres für rechts­kräftig erklärt, nach dem Anbieter von E-Book- und Hörbuch-Downloads den Weiter­verkauf der Dateien untersagen können.

Börsenverein des Deutschen Buchhandels sieht das Urteil positiv

Wie der Bundes­gerichts­hof in Karlsruhe heute bestätigte, hat die Verbraucher­zentrale Bundes­verband seinen Einspruch gegen die Entscheidung des OLG zurück­genommen, eine Revision nicht zuzulassen. Die Verbraucherzentrale hatte gegen einen Online-Händler geklagt, der das Verbot des Weiter­verkaufs in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen verankert hat (BGH AZ: I-ZR 120/14, OLG Hamm AZ: 22 U 60/13).

Das nun rechtskräftige Urteil sei ein wichtiges, positives Signal, hieß es in einer Mitteilung des Börsen­vereins des Deutschen Buchhandels. Die Entstehung eines Gebraucht­marktes für E-Books und Hörbücher könne weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. Der Primärmarkt für digitale Inhalte würde in einem solchen Fall völlig zusammenbrechen. "Für Verlage wäre es unmöglich, digitale Buchinhalte gut und kosten­günstig für den Leser anzubieten, die Autoren angemessen zu vergüten und gemeinsam mit dem Handel weiter an nach­haltigen und kunden­freund­lichen Download-Modellen für Bücher zu arbeiten", wurde der Justiziar des Börsenvereins, Christian Sprang, zitiert.

Im Artikel Warum E-Books nicht verkauft oder verschenkt werden können haben wir uns bereits ausführlich mit der Rechte­frage bei E-Books beschäftigt. Eine Alternative zum Kauf ist die sogenannte Onleihe, dem Pendant zur Bibliothek für gedruckte Werke. E-Books werden bei der Onleihe meist im gängigen ePub-Format für eine zuvor festgesetzte Leihdauer angeboten. Ist diese abgelaufen, kann die entsprechende Datei nicht mehr geöffnet werden. Das Ausleihen von E-Books ist sowohl in Bibliotheken, in Online-Shops wie beispiels­weise Amazon (über Prime) sowie bei speziellen Anbietern wie Skoobe möglich.

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