geurteilt

GEZ darf keine zusätzlichen Gebühren für Arbeits-PCs erheben

Bundesverwaltungsgericht fällte Grundsatzurteil in höchster Instanz
Von Rita Deutschbein

GEZ darf keine zusätzlichen Gebühren für Arbeits-PCs erheben Keine Gebühren für Arbeits-PCs
Bild: dpa
Künftig müssen Freiberufler mit Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung neben den bereits an die GEZ entrichteten Rundfunkgebühren keine zusätzlichen Abgaben für ihren internetfähigen Computer mehr zahlen. Dies wurde gestern vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG [Link entfernt] ) in Leipzig bestätigt (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11).

Der Entscheidung gingen drei Klagen von Freiberuflern voraus, die gegen die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auferlegten Doppelbelastungen vorgehen wollten. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und hatten diesen mit entsprechenden Arbeits-PCs ausgestattet. GEZ darf keine zusätzlichen Gebühren für Arbeits-PCs erheben Keine Gebühren für Arbeits-PCs
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Im restlichen privaten Teil der Wohnung befanden sich herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte, für die Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Neben der Pauschale für die privat genutzten Geräte, verlangten die beklagten Rundfunkanstalten auch Gebühren für die PCs im Arbeitsbereich. Die Kläger beriefen sich wiederum auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.

GEZ verliert in allen Instanzen

In Vorinstanzen vor verschiedenen Gerichten aus den Jahren 2009 bis 2011 wurde den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Die jeweiligen Revisionen der Rundfunkanstalten wurden vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Zuge der Urteilsverkündung verwiesen die obersten Verwaltungsrichter auf § 5 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages, nach dem für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten sind. Dazu zählen insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Die fraglichen Geräte der Kläger seien also im Rahmen der sogenannten Zweitgeräte-Regelung von der Gebührenpflicht befreit.

Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass für die in der gleichen Wohnung befindlichen, privat genutzten Geräte die Rundfunkgebühr entrichtet wird. Eine Befreiung ist auch dann möglich, wenn keine eindeutige Zuordnung der Geräte auf den privaten oder beruflichen Bereich möglich ist. Dies begründeten die Richter mit dem wachsendem Aufkommen neuartiger Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone, die durch ihre Mobilität in den meisten Fällen keinem bestimmten Raum zugeordnet werden können.

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