Urteil

Keine GEZ-Gebühr für internetfähigen PC als Zweitgerät

Gebührenbefreiung für Zweitgeräte greift
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

Die Rundfunkgebühren für internetfähige Computer beschäftigen die Gerichte auch weiterhin. Eine einheitliche Linie in der Rechtssprechung ist dabei nicht auszumachen. Nun gibt es wieder ein Urteil, nach dem für einen gewerblich genutzten internetfähigen Computer als Zweitgerät keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) laut einer aktuellen Mitteilung entschieden (Az: 11 K 1310/08.F(V)).

Der Kläger, ein selbstständiger Informatiker, hat in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Rechner, über den er Rundfunkprogramme aus dem Internet empfangen könnte. Nach seinen Angaben nutzt er den PC aber ausschließlich beruflich. Für privat genutztes Radio und Fernsehen im selben Haus zahlt der Kläger Gebühren. Trotzdem stellte der Hessische Rundfunk dem Kläger einen Gebührenbescheid wegen des PCs zu und argumentierte, dabei handele es sich um ein so genanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.

Das Gericht gab dem Kläger mit dem Argument Recht, der gewerblich genutzte Rechner falle unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Außerdem habe der Kläger den PC nicht, um damit Radio oder Fernsehen zu empfangen. Da diese modernen Geräte zahlreiche Funktionen ermöglichten, könne nicht aus dem Besitz dieser Geräte darauf geschlossen werden, dass sie zum Rundfunkempfang bereitgehalten würden.

Gegen das Urteil hat das Gericht allerdings Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen. Man darf also gespannt sein, wie die nächste Runde ausgehen wird. Während beispielsweise das Verwaltungsgericht Braunschweig ebenso wie das in Ansbach und das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Gebührenpflicht bejaht haben, sind die Verwaltungsgerichte in Wiesbaden und Münster zu einer gegenteiligen Entscheidung gekommen.

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