Das sagt die BNetzA zum Kundencenter von o2 für Tarifhaus
BNetzA zur Umsetzung der Transparenzverordnung bei Tarifhaus und o2
Logos: o2/Tarifhaus, Grafik: teltarif.de
Die Transparenzverordnung, die ab Juni gilt, zwingt Provider dazu, ihre Kunden ab Juni sauber über den gebuchten Tarif, alle Kosten, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit und viele weitere Details wie das monatlich verbrauchte Datenvolumen zu informieren. Dass dies für einige Provider und ihre Leistungserbringer problematisch sein kann, haben wir am Beispiel von Tarifhaus und o2 erläutert.
Mittlerweile hat sich zu dieser Thematik auch Rechtsanwalt Christian Solmecke geäußert. Letztendlich wacht allerdings die Bundesnetzagentur über die Einhaltung der Transparenzverordnung. Und darum haben wir der BNetzA dieselben Fragen zu Tarifhaus und o2 gestellt wie Anwalt Solmecke. Die BNetzA hat uns nun ihre Antworten übersandt.
Bezieht sich die von der Bundesnetzagentur verabschiedete Transparenzverordnung lediglich auf die dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigten Informationen (Produktinformationsblatt) oder auch auf die Infos während der Vertragslaufzeit? Bezieht sich die Transparenzverordnung lediglich auf allgemeines Werbe- oder Informationsmaterial oder auch auf die im persönlichen Online-Kundencenter angezeigten Informationen?
BNetzA zur Umsetzung der Transparenzverordnung bei Tarifhaus und o2
Logos: o2/Tarifhaus, Grafik: teltarif.de
Die Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung) verpflichtet Festnetz- und Mobilfunkanbieter zukünftig zu mehr Transparenz bei der Vermarktung ihrer Breitbandanschlüsse und fordert transparente Produktinformationen vor und während des Vertrages sowie Transparenz über Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses. Dies bezieht sich auch auf die gemäß TK-Transparenzverordnung im Online-Kundencenter bereitzustellenden Informationen.
Muss nach der Transparenzverordnung nur der Tarif-Vermittler/Provider oder auch der Leistungserbringer alle Tarifbestandteile, Preise, Produktnamen usw. korrekt anzeigen?
Nach der TK-Transparenzverordnung sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die einen Internetzugangsdienst anbieten, verpflichtet.
Ist es bereits jetzt noch vor dem Inkrafttreten der Transparenzverordnung ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, wenn im Online-Kundencenter nicht die beim Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen angezeigt werden (auch wenn die Rechnung stimmt)? Muss nach der Preisangabenverordnung nur der Tarif-Vermittler/Provider oder auch der Leistungserbringer alle Tarifbestandteile korrekt anzeigen?
Die Bundesnetzagentur ist nicht zuständig für die Preisangabenverordnung, sodass hierzu keine Auskunft erteilt werden kann. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Preisangabenverordnung an Verbraucherschutzverbände oder Handwerks-, Industrie- und Handelskammern.
Gelten die in der Transparenzverordnung formulierten Sanktionen (Bußgelder) nur bei Verstößen gegen das Produktinformationsblatt oder auch bei einer falschen Anzeige im Online-Kundencenter?
Bußgeldbewährt nach der TK-Transparenzverordnung sind Verstöße gegen die Vorschriften zu Produktinformationsblättern, Hervorzuhebende Angaben in Verträgen, Informationen zur Vertragslaufzeit und zum Anbieterwechsel, Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate, Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate, Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen und den Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen. Dies bezieht sich auch auf die gemäß TK-Transparenzverordnung im Online-Kundencenter bereitzustellenden Informationen.
Besteht bei der jetzigen Praxis von Tarifhaus/o2 der Verdacht eines Verstoßes gegen Transparenzverordnung und Preisangabenverordnung?
Die TK-Transparenzverordnung tritt - mit einigen wenigen Ausnahmen - am 1. Juni 2017 in Kraft. Anbieter haben sechs Monate Zeit, die neuen Informations- und Transparenzpflichten umzusetzen. Im Falle fehlerhafter Umsetzung durch einzelne Anbieter wird die Bundesnetzagentur nach in Kraft treten der Verordnung entsprechende Maßnahmen einleiten.
Der für o2 zuständigen Verbraucherzentrale Bayern haben wir mittlerweile dieselben Fragen übersandt wie Anwalt Solmecke und der BNetzA. Alle wichtigen Vorgaben der Transparenzverordnung haben wir in dieser Meldung zusammengefasst.