VG Köln: Google muss sich mit GMail ans TKG halten
Schlappe für Google vor dem VG Köln
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Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln)
hat in dieser Woche entschieden, dass Google sich mit seinem
E-Mail-Dienst GMail an die Meldepflicht nach §6 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
halten muss. Das klingt zunächst einmal unbedeutend, kann
aber im Hinblick auf laufende Konsultationen bei
der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des TK-Rechtsrahmens bedeutende Folgen haben. Denn hier
wird die Frage diskutiert, ob für Over-the-Top-Dienste (OTT) wie Skype, WhatsApp oder eben Google die gleichen
Regeln gelten müssen, wie für die klassischen Telekommunikations-Dienstleister.
Auf das Urteil hat die Wirtschaftskanzlei Noerr hingewiesen (Az. 21 K 450/15). Das Urteil des VG Köln hat demnach erstmals über die bisher offene und umstrittene Frage, ob auch OTT-Anbieter wie beispielsweise Anbieter von E-Mail-Diensten oder aber auch Instant-Messaging- oder VoIP-Anbieter den Pflichten des TKG unterfallen.
Um diesen Gesetzestext geht es
Schlappe für Google vor dem VG Köln
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Im §6 Absatz 1 des TKG heißt es: "Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit
sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform."
Diese Passage gilt nach dem Urteil des VG Köln nun auch für Google, nachdem die Bundesnetzagentur nach Angaben der Kanzlei Noerr zunächst schon im Sommer 2012 einen förmlichen Bescheid mit der Anordnung, der Meldepflicht nachzukommen, erlassen hatte. Das Verfahren mündete in ein Widerspruchsverfahren, bei dem auch die Europäische Kommission angehört wurde.
Google sieht sich nicht als Telekommunikationsdienst
Google hatte argumentiert, GMail sei kein Telekommunikationsdienst, weil die von Google erbrachte Dienstleistung nicht überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehe, wie es das TKG fordere. Diese Definition ist in der Tat bei Telekommunikationsdiensten eine nicht unumstrittene. Dabei geht es darum, ob der OTT-Anbieter Einfluss auf die Signale hat, was aus Sicht der OTT-Anbieter nicht gegeben ist, weil sie lediglich einen Dienst, nicht aber die Leitungen betreiben. Die BNetzA sah das anders und argumentierte im Fall Google, dass das Unternehmen mit seinen Servern über eigene Vermittlungstechnik verfüge und so zumindest teilweise Kontrolle über die Signale habe. Laut Noerr hieß es seitens der Aufsichtsbehörde, sie wolle nicht das gesamte Internet regulieren, doch Anbieter, die Dienste wie GMail oder andere OTT-Dienste realisieren, müssten denselben Anforderungen an Datenschutz, Kundenschutz und Sicherheit genügen, wie klassische TK-Anbieter.
Dem Argument der BNetzA folgte das Gericht offenbar und stufte GMail entsprechend ein. Laut Noerr ist aber nicht eine rein technische Betrachtungsweise entscheidend. "Der Begriff des Telekommunikationsdienstes im TKG sei vielmehr einer der funktional-wertenden Betrachtungsweise zugänglich", heißt es.
Urteil könnte weitreichende Folgen haben
Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen, dabei ließen die Richter eine Sprungrevision zu. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird dabei übergangen, um eine möglichst schnelle höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen. Folgen die weiteren Instanzen der Ansicht des VG Köln, müssten sich voraussichtlich zahlreich weitere OTT-Dienste den TKG-Pflichten unterwerfen, was derzeit auch das Ziel der Lobbyarbeit der klassischen Festnetzanbieter ist. Das betrifft dann auch Dienste wie Skype, WhatsApp und Facebook, die sich derzeit an solche Rechtsrahmen nicht halten müssen.