Telekom-Spitzelaffäre: Revisionsverhandlung vor dem BGH
Die Spitzel-Affäre der Telekom ist jetzt vor dem BGH gelandet.
Bild: Telekom / Foto: teltarif.de
In der Telekom-Spitzelaffäre hat der
Bundesgerichtshof heute über die Revision des ehemaligen
Abteilungsleiters für Konzernsicherheit verhandelt. Das Bonner
Landgericht hatte ihn Ende 2010 zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt
- wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, Untreue und Betrugs.
Eine Entscheidung des BGH ergeht vermutlich erst zu einem späteren
Zeitpunkt (Az. 2 StR 591/11).
Im Jahr 2005 hatte die Telekom mehrere Journalisten und Aufsichtsräte ausgespäht und die Daten von einem Berliner Rechercheunternehmen auswerten lassen. Es sollte ermittelt werden, wer vertrauliche Unternehmensdaten an die Presse herausgegeben hatte. Zuvor waren interne Informationen über die mittelfristige Strategie der Telekom in den Medien veröffentlicht worden.
Sicherheitschef übernahm Verantwortung
Die Spitzel-Affäre der Telekom ist jetzt vor dem BGH gelandet.
Bild: Telekom / Foto: teltarif.de
Im Prozess vor dem Bonner Landgericht hatte der Sicherheitschef
die Verantwortung für das Ausspähen übernommen: Er sei zwar von
Ex-Vorstandschef Kai-Uwe Ricke beauftragt worden, das
Informationsleck aufzuspüren. Allerdings habe er keinen konkreten
Auftrag für das Ausspionieren bekommen.
Ermittlungsverfahren gegen Ricke selbst und den ehemaligen Telekom-Aufsichtsratschef Klaus Zumwinkel waren seinerzeit bereits vor Prozessbeginn eingestellt worden, weil es laut Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht gab.
Untreuevorwurf im Zentrum der BGH-Verhandlung
Im Mittelpunkt der Revisionsverhandlung vor dem BGH standen die Zahlungen der Telekom an die Berliner Detektei. Der Sicherheitsbeauftragte hatte sie durchgewunken, obwohl er wusste, dass der Vertrag über den Datenabgleich unwirksam war. Darin hatten die Bonner Richter in der Vorinstanz eine Untreue zum Nachteil der Telekom gesehen.
Vor dem BGH plädierte die Verteidigung dafür, den Angeklagten von diesem Untreuevorwurf freizusprechen. Die Leistung auf einen zivilrechtlich nichtigen Vertrag sei strafrechtlich nicht automatisch als Untreue zu werten, sagte der Anwalt des Angeklagten. Auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft sprach sich für einen Freispruch aus. Die BGH-Richter ließen durchblicken, an der Verurteilung festhalten zu wollen.