BGH: Klarnamenpflicht auf Facebook oder Anonymität?
Facebook: BGH-Verhandlung um Klarnamenpflicht
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Darf Facebook alle Nutzer verpflichten, ihr Profil
unter ihrem echten Namen zu führen? Diese Frage erreichte heute den Bundesgerichtshof (BGH). Die obersten
Zivilrichter in Karlsruhe verhandeln die Fälle zweier Nutzer, die ihr
Konto unter Pseudonym führen wollen. Das Urteil kann am selben Tag
oder erst später verkündet werden. (Az. III ZR 3/21 u.a.)
In den Nutzungsbedingungen des Netzwerks heißt es unter dem Punkt "Wer Facebook nutzen kann": "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest." Es folgen weitere Plattform-Regeln.
Nutzer mit Fantasienamen wurden gesperrt
Facebook: BGH-Verhandlung um Klarnamenpflicht
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Die beiden Kläger, ein Mann und eine Frau, hatten Fantasienamen
benutzt. Facebook hatte sie zunächst vergeblich aufgefordert, ihren
Namen zu ändern, und die Konten 2018 schließlich gesperrt.
Das Netzwerk setzt auf die Klarnamenpflicht, um die Hemmschwelle für Beleidigungen, Mobbing und Hassrede zu erhöhen. Die Nutzer könnten so stärker in die Verantwortung genommen werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, sieht in beiden Fällen Facebook im Recht. Die Motive der Netzwerk-Betreiber seien höher zu bewerten als das Interesse der Nutzer, sich auf ihrem Profil anonym äußern zu können.
In dem einen Fall war es ursprünglich auch noch um eine weitere Sperre wegen rassistischer Postings gegangen. Der Mann hatte im Prozess vorgetragen, er wolle unter Pseudonym auftreten, weil er anderenfalls Repressalien aus der "linken Szene" befürchte.
Telemediengesetz: Nutzung mit Pseudonym vorgesehen
Im deutschen Telemediengesetz steht eigentlich, der Anbieter habe die Nutzung und Bezahlung seines Dienstes "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". In der Europäischen Union gilt allerdings seit Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung, die keine solche Bestimmung enthält.
Die OLG-Richter waren davon ausgegangen, dass dahinter eine bewusste Entscheidung steht. Deutschland habe damals versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die Verordnung hineinzuverhandeln - habe sich damit aber nicht durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund sei der deutsche Paragraf im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Das Ergebnis dieser Auslegung war, dass es Facebook nicht zugemutet werden könne, gegen die eigenen Überzeugungen Pseudonyme zulassen zu müssen.
Entscheidung erst im Januar
Die beiden Facebook-Nutzer, die ihre Profile unter Pseudonym führen wollen, haben vor dem BGH gute Chancen. Das dürfte aber vor allem damit zu tun haben, dass in ihren Fällen alte Nutzungsbedingungen aus den Jahren 2015 und 2018 relevant sind, die die Richter aus unterschiedlichen Gründen für unwirksam halten, wie sich heute in der Karlsruher Verhandlung abzeichnete.
Bei der Beurteilung neuerer Streitigkeiten würde hingegen das im Mai 2018 in Kraft getretene neue EU-Datenschutzrecht eine Rolle spielen. Was heute gilt, wird sich wohl erst in weiteren Verfahren klären. Die Entscheidung soll nach dem Jahreswechsel verkündet werden, am 27. Januar.
Das Landgericht Berlin hat schon 2018 die Auffassung vertreten, dass die Klarnamenpflicht bei Facebook unzulässig sei.