Genehmigung

Internetanschluss nicht immer teilen: Kündigung droht

Wer den Internetanschluss mit seinen Nachbarn teilen möchte, sollte einige rechtliche Dinge seines Anbieters beachten. Denn nicht immer lassen die Internet-Provider dies zu und dann kann unter Umständen die Kündigung drohen.
Von Marleen Frontzeck-Hornke mit Material von dpa

Den Internetanschluss darf man nicht immer mit dem Nachbarn teilen Den Internetanschluss darf man nicht immer mit dem Nachbarn teilen
Bild: Franz Pfluegl - Fotolia.com
Bevor man seinen Internetanschluss per Kabel oder WLAN mit Dritten teilt, sollte man gründlich die Geschäftsbedingungen des Anbieters lesen. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung des Anschlusses. Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, seine Internetleitung etwa mit den Nachbarn zu teilen. Manche Anbieter erlauben so eine Nutzung allerdings nur nach schriftlicher Genehmigung.

Dazu gehören nach Angaben des Internet-Rechtsportals irights.info etwa die Telekom, Unitymedia oder Congstar. Andere gestatten die Mitnutzung, verbieten dem Anschlussinhaber aber, dafür Geld zu nehmen, etwa Vodafone, o2 oder Kabel BW. Und 1&1 verbietet in seinen AGB bei Privatverträgen eine Drittnutzung durch Personen außerhalb der "häuslichen Gemeinschaft".

AGBs im Blick behalten

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Bild: Franz Pfluegl - Fotolia.com
Kunden sollten weiterhin immer die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internet-Anbieter im Blick behalten. So können sich die vertraglichen Bestimmungen ändern. Die AGBs lassen sich in der Regel auf der Anbieter-Seite schnell finden. Wird die geltenden Regeln vom Kunden gebrochen und der Provider erfährt dies, dann besteht aber die Möglichkeit, dass der Anbieter unter Umständen den Vertrag auflösen kann. Hinweis: Wer also seinen Internetanschluss mit Dritten teilen möchte, dem ist anzuraten, im Zweifel den Internet-Provider nach einer Erlaubnis zu fragen, wie im Bericht steht.

Wer seinen Internetanschluss über WLAN der Öffentlichkeit zugänglich machen will und das kostenlos tut, handelt nicht gewerblich. Deswegen besteht auch keine Pflicht, ein solches Netzwerk offiziell bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Nachteile entstehen durch so eine Meldung allerdings nicht. Anders verhält es sich etwa bei Cafébetreibern, die Kunden kostenlos ein Netzwerk anbieten. Sie gelten im rechtlichen Sinne als gewerbliche Anbieter und müssen dies melden.

Gegen Kosten durch Abmahnungen schützen?

Rechtlich nicht ganz geklärt ist, wie man sich als Anschlussinhaber gegen Kosten durch Abmahnungen schützen kann. Eine Störerhaftung bei unrechtmäßigem Gebrauch des Anschlusses durch Dritte ist nämlich nicht ausgeschlossen. Möglich ist etwa, dass über den eigenen Anschluss durch Dritte illegales Filesharing betrieben wird. Der Gesetzgeber sieht vor, den Anschluss mit einem starken Passwort gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Da dies allerdings der Idee von freien und für jeden zugänglichen Funknetzen widerspreche, trage am Ende - auch wegen noch vieler offener rechtlicher Fragen in diesem Bereich - immer der Anschlussinhaber das Restrisiko.

Erst kürzlich haben wir über das Projekt von Freifunk berichtet. Die Freifunker wollen nämlich hierzulande ein freies WLAN-Netz für alle aufspannen, haben aber mit Hindernissen, wie zum Beispiel der Störerhaftung zu kämpfen.

An dieser Stelle legen wir Ihnen auch eine Ratgeberseite ans Herz, auf der Sie Tipps und Tricks erhalten, wie das heimische WLAN-Netz sicherer wird. Hier erfahren Sie auch unter anderem, wie ein sicheres Passwort auszusehen hat, wie man die SSID-Kennung ändern und die Konfigurationsoberfläche schützen kann.

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