Themenspezial: Verbraucher & Service Paypal und Co.

BGH-Urteil: Extra-Gebühr für Paypal & Co. zulässig

Wer online mit Paypal oder per Sofort­über­wei­sung zahlt, könnte künftig dafür mit einer Extra-Gebühr belangt werden.
Von dpa /

Extra-Gebühr für Online-Zahlungen mit PayPal? Extra-Gebühr für Online-Zahlungen mit PayPal?
Bild: PayPal
Verbrau­cher müssen auch in Zukunft beim Einkaufen oder Buchen im Internet damit rechnen, dass ihnen für bestimmte Bezahl­mög­lich­keiten eine Gebühr aufge­brummt wird. Solche Extra-Entgelte seien zwar bei Bank­über­wei­sung, Last­schrift und Kredit­karte verboten, urteilte der Bundes­gerichtshof (BGH) heute.

Schaltet sich aber ein Dienst­leister ein, der zusätz­liche Leis­tungen über­nimmt, halten es die Karls­ruher Richter für gerecht­fer­tigt, dafür Geld zu verlangen. (Az. I ZR 203/19).

Klage gegen Flixbus

Extra-Gebühr für Online-Zahlungen mit PayPal? Extra-Gebühr für Online-Zahlungen mit PayPal?
Bild: PayPal
Damit blieb eine Klage der Wett­bewerbs­zen­trale gegen das Münchner Fernbus-Unter­nehmen Flixbus erfolglos, mit der die Frage grund­sätz­lich geklärt werden sollte. Flixbus hatte seinen Kunden bis 2018 für die Nutzung von Paypal oder Sofort­über­wei­sung eine Gebühr berechnet. Die Höhe rich­tete sich nach dem Fahr­kar­ten­preis.

Das Zahlen per Paypal funk­tio­niert mit elek­tro­nischem Geld, dafür brau­chen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausrei­chend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Last­schrift oder Kredit­karten-Abbu­chung ein. Die Sofort­über­wei­sung ist im Grunde eine Bank­über­wei­sung. Aller­dings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwi­schen, infor­miert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Über­wei­sung aus. Dadurch soll es schneller gehen.

In den Augen der obersten Zivil­richter des BGH erbringen beide Dienst­leister damit zusätz­liche Leis­tungen. "Deshalb ist es zulässig, ein solches zusätz­liches Entgelt zu erheben", sagte der Senats­vor­sit­zende Thomas Koch bei der Urteils­ver­kün­dung.

Die Kosten entstehen dadurch, dass beide Dienste bei jeder Trans­aktion einen kleinen Teil mitver­dienen. Bezahlen muss grund­sätz­lich immer, wer das Geld empfängt - also hier Flixbus. Bei Paypal setzt sich die Gebühr aus einem Fixbe­trag von 35 Cent und einem varia­blen Bestand­teil (1,49 bis 2,49 Prozent) zusammen. Große Kunden können indi­vidu­elle Kondi­tionen bean­tragen.

In der einen oder anderen Form zahlen die Kunden diese Kosten am Ende immer mit: Stellt das Unter­nehmen sie nicht direkt dem Einzelnen als Gebühr in Rech­nung, fließen sie eben in die Gesamt­kal­kula­tion ein. Damit erhöhen sich die Preise - für alle Kunden.

Problem wegen neuer Vorschrift

Den Wett­bewerbs­schüt­zern wäre es lieber gewesen, wenn der BGH die Extra-Gebühren unter­sagt hätte. Sie sehen das Problem, dass der Kunde erst viel Zeit in seine Buchung oder den Einkauf inves­tiert - um dann ganz am Ende fest­zustellen, dass ausge­rechnet dieser Anbieter für seine bevor­zugte Zahlungsart ein Entgelt kassiert.

Mit dem Urteil wisse nun aber zumin­dest jedes Unter­nehmen, was erlaubt sei und was nicht, sagt Peter Breun-Goerke von der Wett­bewerbs­zen­trale. "Das ist jetzt geklärt."

Über­haupt erst aufge­taucht war das Problem wegen einer neuen Vorschrift, mit der der deut­sche Gesetz­geber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umge­setzt hatte. Para­graf 270a im Bürger­lichen Gesetz­buch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Bank­über­wei­sung, Last­schrift oder Kredit­karte. Paypal und Sofort­über­wei­sung sind nicht erwähnt.

Flixbus hatte die Gebühren abge­schafft, nachdem das Land­gericht München I im Dezember 2018 zunächst der Wett­bewerbs­zen­trale Recht gegeben hatte. Nach dem BGH-Urteil könnte das Unter­nehmen theo­retisch zur alten Praxis zurück­kehren. Wie es damit aussieht? "Derzeit sind keine Ände­rungen dies­bezüg­lich geplant", teilte eine Spre­cherin mit.

Paypal selbst hat nach eigenen Angaben kein Inter­esse daran, dass Kunden für die Nutzung des Dienstes extra bezahlen müssen. Das Unter­nehmen hat deshalb im Januar 2018 seine Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen geän­dert.

"Die Berech­nung von Aufschlägen gilt als verbo­tene Akti­vität", heißt es dort nun. Mit Groß­kunden wurde "auf indi­vidu­eller Basis erreicht, dass auch diese keine Zahlungs­mit­tel­auf­schläge mehr für das Bezahlen mit Paypal erheben", wie eine Spre­cherin mitteilt. Das BGH-Urteil schaffe Rechts­klar­heit. "In der Praxis wird sich für Paypal-Kunden jedoch nichts ändern."

Die Wett­bewerbs­zen­trale errei­chen trotzdem noch Beschwerden. Laut Breun-Goerke wurden in diesem Jahr bisher drei Unter­nehmen gemeldet, die fürs Bezahlen per Paypal extra kassieren sollen.

Die Sofort GmbH, die seit 2014 zur schwe­dischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigenen Angaben keinen Einfluss darauf, in welcher Form Unter­nehmen die Kosten für die Sofort­über­wei­sung an ihre Kunden weiter­geben. Das BGH-Urteil wollte man dort nicht kommen­tieren.

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