Rückgaberecht für Apps, Software und Co. - vor dem Download
Auch Streams kann man vor dem Herunterladen zurückgeben
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Die Rückgabe von downloadbarer Software sowie
Spielen, Apps oder etwa Streaming-Filmen war bislang nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt. Deshalb weigerten sich viele
Anbieter, einen Widerruf zu akzeptieren oder den Kaufpreis zu
erstatten. Das ändert sich in Deutschland mit der Umsetzung der
EU-Richtlinie über Verbraucherrechte, wie die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen mitteilt
[Link entfernt]
. Vom 13. Juni an steht Verbrauchern auch
für Downloads ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss zu.
Bereits vor einem Jahr forderten Verbraucherschützer eine
derartige Regelung.
Allerdings gilt das neue Recht nur, wenn dem Nutzer der Fehlgriff vor dem Herunterladen auffällt. Es erlischt, sobald man mit dem Download oder dem Streaming beginnt, warnen die Verbraucherschützer. Dafür muss der Verkäufer bei wirksamem Widerruf den vollen Kaufpreis erstatten und darf keinen Wertersatz oder Vergleichbares fordern. Das korrigierte Widerrufsrecht soll den Verbraucher also nur vor Fehlgriffen schützen, die ihm rechtzeitig und noch vor dem Herunterladen aufgefallen sind.
Vorab kostenlose Testverion installieren
Auch Streams kann man vor dem Herunterladen zurückgeben
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Zwar
entfällt durch das Herunterladen beispielsweise der Software die Lieferzeit,
dennoch kann im Gegenzug auch nicht getestet werden, ob diese überhaupt mit dem
eigenen Gerät kompatibel ist.
Verbraucher sollten deshalb etwa bei Apps erst einmal nach kostenlosen Testversionen suchen und diese nutzen, raten die Experten. Außerdem sollten sie sich über die technischen und inhaltlichen Details des jeweiligen Downloads vor Vertragsschluss schlau machen: Die Neuregelung verpflichtet Anbieter, über wesentliche Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten, über mögliche technische Schutzmaßnahmen wie das Datenformat oder einen eingebauten Kopierschutz sowie über Anforderungen an die Hard- und Software von Endgeräten zu informieren.
Keine Regel ohne Ausnahme
Das Widerrufsrecht für Downloads kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher aktiv zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt - etwa indem er ein Häkchen an einen Informationstext setzt. Nicht wirksam wäre in diesem Fall ein Unterschieben der Zustimmung per AGB. Außerdem muss der Verkäufer mit einer Bestätigung über den Verlust des Widerrufsrechts informieren. Verbraucher sollten eine Einverständniserklärung in diesem Zusammenhang nur abgeben, wenn sie absolut sicher sind, die Leistung endgültig behalten zu wollen, warnen die Experten.
Wenn sich ein Anbieter allerdings nicht an die neuen Regelungen hält, sollten Kunden dies der Verbraucherzentrale mitteilen. Die Verbraucherschützer werden dann dem Verstoß nachgehen.
Auch das Widerrufsrecht beim Online-Shopping ändert sich ab Mitte Juni.