Verbraucherrecht

Rückgaberecht für Apps, Software und Co. - vor dem Download

Digitale Inhalte wie Apps, Spiele oder Software sind heutzutage oft nicht mehr auf DVDs oder CD-ROMs sondern nur noch übers Internet erhältlich. Dies scheint zwar bequemer für den Verbraucher zu sein, doch komplizierter, wenn es ums Umtauschen geht.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

Auch Streams kann man vor dem Herunterladen zurückgeben Auch Streams kann man vor dem Herunterladen zurückgeben
Bild: dpa
Die Rückgabe von downloadbarer Software sowie Spielen, Apps oder etwa Streaming-Filmen war bislang nicht aus­drücklich gesetzlich geregelt. Deshalb weigerten sich viele Anbieter, einen Widerruf zu ak­zep­tieren oder den Kaufpreis zu erstatten. Das ändert sich in Deutsch­land mit der Umsetzung der EU-Richt­linie über Verbraucher­rechte, wie die Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt [Link entfernt] . Vom 13. Juni an steht Verbrauchern auch für Downloads ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluss zu. Bereits vor einem Jahr forderten Verbraucher­schützer eine derartige Regelung.

Allerdings gilt das neue Recht nur, wenn dem Nutzer der Fehlgriff vor dem Herunter­laden auffällt. Es erlischt, sobald man mit dem Download oder dem Streaming beginnt, warnen die Verbraucher­schützer. Dafür muss der Verkäufer bei wirksamem Widerruf den vollen Kaufpreis erstatten und darf keinen Wertersatz oder Vergleichbares fordern. Das korrigierte Widerrufsrecht soll den Verbraucher also nur vor Fehlgriffen schützen, die ihm rechtzeitig und noch vor dem Herunterladen aufgefallen sind.

Vorab kostenlose Testverion installieren

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Zwar entfällt durch das Herunterladen beispielsweise der Software die Lieferzeit, dennoch kann im Gegenzug auch nicht getestet werden, ob diese überhaupt mit dem eigenen Gerät kompatibel ist.

Verbraucher sollten deshalb etwa bei Apps erst einmal nach kostenlosen Testversionen suchen und diese nutzen, raten die Experten. Außerdem sollten sie sich über die technischen und inhaltlichen Details des jeweiligen Downloads vor Vertragsschluss schlau machen: Die Neuregelung verpflichtet Anbieter, über wesentliche Merkmale und Anwendungs­möglich­keiten, über mögliche technische Schutz­maßnahmen wie das Daten­format oder einen eingebauten Kopier­schutz sowie über Anforderungen an die Hard- und Software von Endgeräten zu informieren.

Keine Regel ohne Ausnahme

Das Widerrufsrecht für Downloads kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher aktiv zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Vertrags­ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt - etwa indem er ein Häkchen an einen Informations­text setzt. Nicht wirksam wäre in diesem Fall ein Unterschieben der Zustimmung per AGB. Außerdem muss der Verkäufer mit einer Bestätigung über den Verlust des Widerrufsrechts informieren. Verbraucher sollten eine Einverständniserklärung in diesem Zusammenhang nur abgeben, wenn sie absolut sicher sind, die Leistung endgültig behalten zu wollen, warnen die Experten.

Wenn sich ein Anbieter allerdings nicht an die neuen Regelungen hält, sollten Kunden dies der Verbraucherzentrale mitteilen. Die Verbraucherschützer werden dann dem Verstoß nachgehen.

Auch das Widerrufsrecht beim Online-Shopping ändert sich ab Mitte Juni.

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