Verlängert

Medienanstalten: Pragmatischer Umgang mit Live-Streaming

Norma­lerweise benö­tigen Unter­nehmen zur Über­tragung von Bewegt­bildern im Internet eine medi­enrecht­liche Rund­funk­lizenz. Doch in der Corona-Krise drücken die Medi­enan­stalten ein Auge zu. Jetzt haben die Medi­en­wächter den prag­ma­ti­schen Umgang mit Live-Strea­ming bis zum 31. August 2020 verlän­gert.
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Die Medi­enan­stalten wollen weiter prag­ma­tisch beim Thema Live-Strea­ming von Events im Internet vorgehen. Vor dem Hinter­grund der Bund-Länder-Eini­gung zu Corona-Maßnahmen vom 15. April 2020 könne das verein­fachte Anzei­ge­ver­fahren im Einzel­fall auch auf Live-Strea­ming von Veran­stal­tungen ange­wendet werden, die bis zum 31. August 2020 statt­finden sollen, teilen die Medi­en­wächter mit.

Kirch­liche und kultu­relle Events weiter nur als Strea­ming möglich

Ange­sichts der anhal­tend unsi­cheren Aussichten für die Durch­füh­rung von Veran­stal­tungen im kirch­lichen und kultu­rellen Bereich sowie im Bereich von Bildungs­ange­boten ermög­lichten die Medi­enan­stalten laut eigenen Angaben weiterhin ein prag­mati­sches Vorgehen für Live-Strea­ming. Auf das jetzt verlän­gerte verein­fachte Anzei­ge­ver­fahren hatten sich die Medi­enan­stalten am 20. März 2020 verstän­digt, um vor allem kurz­fristig den Weg für eine gesell­schaft­liche Teil­habe als Kompen­sation für abge­sagte und nicht durch­ge­führte Veran­stal­tungen zu ebnen.

Mit der Verlän­ge­rung orien­tieren sich die Landes­medi­enan­stalten weiterhin an den Corona-Maßnahmen der Landes­re­gie­rungen. Dieses Vorgehen ersetze nicht grund­sätz­lich das gesetz­liche Erlaub­nis­ver­fahren, sondern stelle weiterhin eine vorläu­fige Maßnahme dar. Bei der geplanten Über­tragung von Veran­stal­tungen und Veran­stal­tungs­reihen, die einen längeren zeit­li­chen Vorlauf haben, kann auch eine Zulas­sung im Sinne des medi­en­recht­li­chen Regel­ver­fah­rens zu bean­tragen sein. Dies gelte insbe­son­dere auch für Ange­bote, die auf Dauer ange­legt sind und über den 31. August hinaus ange­boten werden sollen. Die jeweils örtlich zustän­dige Medi­en­an­stalt werde hier in jedem Einzel­fall zeitnah und prag­ma­tisch entscheiden und stehe für Bera­tung zur Verfü­gung.

Lesen Sie mehr zum Vorgehen der Medi­enan­stalten in der unten ange­hängten News.


Konzerte & Co.

Live-Streams: Medienanstalten drücken in Krise ein Auge zu

Norma­lerweise benö­tigen Unter­nehmen zur Über­tragung von Bewegt­bildern im Internet eine medi­enrecht­liche Rund­funk­lizenz. Doch in der Corona-Krise drücken die Medi­enan­stalten ein Auge zu.
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Die Berliner Philharmoniker streamen ihre Konzerte ins Netz Die Berliner Philharmoniker streamen ihre Konzerte ins Netz
Quelle: Youtube/Berliner Philharmoniker, Screenshot: Michael Fuhr
Egal ob Konzert­über­tragungen, Live-Blogs oder sons­tiges: Norma­lerweise benö­tigen Unter­nehmen zur Über­tragung von Bewegt­bildern im Internet eine medi­enrecht­liche Rund­funk­lizenz. Doch in der Corona-Krise drücken die Medi­enan­stalten ein Auge zu. Wer also eine Einrich­tung besitzt und zum Beispiel Semi­nare, Sport­kurse und mehr streamen möchte, kann dies derzeit ohne Büro­kratie und Zusatz­kosten tun.

Prag­mati­sches Vorgehen

Die Direk­toren­konfe­renz der Medi­enan­stalten hat sich auf ein prag­mati­sches Vorgehen beim Live-Strea­ming von kultu­rellen oder reli­giösen Veran­stal­tungen sowie Bildungs­ange­boten während der Zeit der Corona-Krise verstän­digt.

Ange­sichts der Absage aller kultu­rellen und kirch­lichen Ereig­nisse sowie der Schlie­ßung von Bildungs­einrich­tungen in Folge der staat­lichen Maßnahmen zur Bekämp­fung des Corona-Virus nimmt das Live-Strea­ming von Ereig­nissen sowie von Bildungs­ange­boten an Bedeu­tung zu. Gewisse Live-Streams können dabei unter den Rund­funk­begriff fallen und benö­tigen nach geltendem Recht grund­sätz­lich eine Zulas­sung.

Rege­lung gilt bis 19. April

Die Berliner Philharmoniker streamen ihre Konzerte ins Netz Die Berliner Philharmoniker streamen ihre Konzerte ins Netz
Quelle: Youtube/Berliner Philharmoniker, Screenshot: Michael Fuhr
Die Landes­medi­enan­stalten stellen ab sofort und zunächst bis zum 19. April 2020 sicher, dass solche Strea­mings ohne kompli­zierte Verfahren ange­boten werden können. Selbst­verständ­lich müssen dabei die geltenden Gesetze, allen voran der Jugend­schutz und die jour­nalis­tischen Sorg­falts­pflichten, einge­halten werden. Gerade in Zeiten wie diesen haben verläss­liche Infor­mationen einen beson­deren Stel­lenwert. Zu den konkreten Anfor­derungen der Anzeige dieser Ange­bote stellen die Medi­enan­stalten ein Merk­blatt zur Verfü­gung.

"Bei der Absage aller gesell­schaft­lichen Präsenz­veran­stal­tungen wie Konzerten, Gottes­diensten oder Weiter­bildungen ist die Kompen­sation durch Live-Über­tragungen ein probates Mittel, um auch den Menschen zuhause weiterhin eine Teil­habe am gesell­schaft­lichen Leben zu ermög­lichen.

Mit einem verein­fachten Anzeige-Verfahren für Live-Streams, die einer rund­funk­recht­lichen Geneh­migung bedürfen, bieten wir eine prag­mati­sche Lösung mit Augenmaß, die eine schnelle Umset­zung des Vorha­bens ermög­lichen", betont Dr. Wolf­gang Kreißig, DLM-Vorsit­zender.

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