Klarstellung

Telekom: Kein Notruf per Wifi-Calling und VoLTE

Dass die Notrufnummern 110 und 112 per Wifi-Calling und VoLTE nicht erreichbar sind, ist technisch zwar klar, die Telekom zementiert dies nun aber auch schriftlich in ihrer Leistungsbeschreibung Mobilfunk.
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Telekom: Kein Notruf per Wifi-Calling und VoLTE Telekom: Kein Notruf per Wifi-Calling und VoLTE
Bild: Telekom
Die Telekom führt nicht nur regelmäßig neue Dienste wie VoLTE oder Wifi-Calling ein, sondern verankert dann auch in den AGB und Leistungs­be­schreibungen, was die Dienste leisten können und was nicht. Klare Formulierungen in den Nutzungsbedingungen sollen verhindern, dass Kunden beispielsweise Funktionen erwarten, die ein Dienst in technischer Hinsicht gar nicht liefern kann.

Insidern ist es schon von Anfang an klar, dass die IP-basierten Telefonie-Dienste Wifi-Calling und VoLTE nicht an das bundesweite, im Falle der 112 sogar europaweite Notrufsystem mit den beiden Nummern 110 und 112 angeschlossen sind. Die Telekom hat in ihrer neuesten Fassung der Leistungsbeschreibung Mobilfunk [Link entfernt] diese Tatsache nun festgeschrieben.

Klarstellungen zum Notruf per Wifi-Calling und VoLTE

Telekom: Kein Notruf per Wifi-Calling und VoLTE Telekom: Kein Notruf per Wifi-Calling und VoLTE
Bild: Telekom
Den Absatz zum Notruf hat die Telekom wie folgt ergänzt:

4. Notruf: Mit betriebsbereiter SIM–Karte und Verfügbarkeit des öffentlichen Mobilfunknetzes sind - mit Ausnahme des in Satz 3 genannten Falles - die Notrufnummern 110 und 112 erreichbar, sofern dafür ein für Sprachtelefonie geeignetes und betriebsbereites Mobilfunkendgerät genutzt wird. Die Notrufabfragestelle erhält zu Beginn des Anrufs Angaben zur Funkzelle, aus der der Anrufer seinen Notruf abgesetzt hat. Wenn für Sprachtelefonie im öffentlichen Mobilfunknetz ausschließlich die Mobilfunktechnologie LTE (4G) verfügbar ist, sind derzeit Notrufe zu den Notrufnummern 110 und 112 nicht möglich. Ebenfalls sind Notrufe zur 110 und 112 nicht möglich, wenn für die Sprachtelefonie nur ein WLAN-Netz verfügbar ist (so genannter WiFi-Call oder WLAN Call).

Interessant ist auch, wie die Telekom in ihrem Mobilfunknetz mit VoLTE umgeht und welchen Stellenwert der Dienst im Vergleich mit anderen Netzdiensten hat. Im Abschnitt 5. "Verfügbarkeit und Einschränkungen der Leistungen" heißt es:

5.5. Gegenseitige Beeinflussung von Diensten am Anschluss des Kunden: Grundsätzlich wird jede Art von Datenverkehr gleichberechtigt übertragen. Bei Auftreten von Verkehrsspitzen im Datenverkehr werden Telefonieleistungen, die über Voice over LTE (VoLTE) erbracht werden, über den Anschluss des Kunden bevorzugt übertragen um eine unterbrechungsfreie Übertragung zu gewährleisten. Die Nutzung von VoLTE-Telefonieleistungen reduziert sich die für Internetdienste zur Verfügung stehenden Bandbreite je Gesprächsverbindung um ca. 100 kBit/s im Down- und Upload.

Grammatikalisch falsch und damit missverständlich ist hierbei der letzte Satz. Vermutlich müsste es an dieser Stelle heißen: "Bei der Nutzung von VoLTE-Telefonieleistungen reduziert sich die für Internetdienste zur Verfügung stehende Bandbreite..." Denn bei VoLTE selbst wird ja (hoffentlich) keine Bandbreitenbeschränkung durchgeführt, sondern bei den restlichen Diensten zugunsten von VoLTE.

Ansatzweise Umsetzung der Transparenzverordnung

Im Juni hat das Bundeskabinett die Transparenzverordnung beschlossen, mit der Nutzer künftig beim Abschluss von Telefon- und Internetverträgen mehr Informationen in die Hand bekommen sollen, hauptsächlich bezüglich der zugesicherten Internet-Bandbreite. In ihrer neuesten Fassung der Leistungsbeschreibung lässt die Telekom erste Ansätze hierzu durchblicken, obwohl die Verordnung selbst noch gar nicht in Kraft getreten ist. Die Telekom hat Parameter definiert, die die Verbindungsqualität beeinträchtigen können.

Im entsprechenden Absatz 5.3 werden genannt: Die örtliche Verfügbarkeit der jeweiligen Mobilfunk-Technologie, die Netzauslastung des Internet-Backbones, die Belegung/Auslastung des Mobilfunknetzes durch die Anzahl der Nutzer in der jeweiligen Mobilfunkzelle, die Entfernung zur Antenne und der Bewegung des Nutzers, das vom Kunden verwendete Endgerät (inkl. dessen Betriebssystem und sonstiger Software), die Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters und die Nutzung außerhalb oder innerhalb von Gebäuden. Innerhalb von Gebäuden können laut der Telekom die Netzverfügbarkeit und die Übertragungsgeschwindigkeit eingeschränkt sein.

Dass sich bei der Datennutzung die eingebuchten Nutzer die zur Verfügung stehende Bandbreite in den Mobilfunkzellen teilen, stand schon zuvor in den Bedingungen (shared medium). Neu ist allerdings, dass die Telekom klar darauf hinweist, dass ein gedrosselter Zugang nur noch eingeschränkt nutzbar ist. In Absatz 5.4 heißt es:

Auswirkungen einer Bandbreitenbeschränkung auf Anwendungen und Dienste: Wenn nach Verbrauch des im jeweiligen Vertrag vereinbarten Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit auf 64 kBit/s im Download und 16 kBit/s im Upload reduziert wird, ist der Internet-Zugang nur noch eingeschränkt nutzbar. Dienste mit hohem Bandbreitenbedarf (z.B. Musik-Streaming, Video-Streaming, Gaming, große E-Mail-Anhänge, große Downloads) sind in diesem Fall nicht mehr nutzbar.

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