Themenspezial: Verbraucher & Service Entscheidung

Vodafone darf nicht 2,50 Euro für Überweisung kassieren

Die Kabel-Sparte von Voda­fone verlangte von Alt-Kunden 2,50 Euro pro Über­weisung. Das LG München I musste nun entscheiden, ob ein seit Anfang 2018 geltendes Gesetz auch für Alt-Tarife gilt.
Von

Urteil zur Überweisungsgebühr für Altkunden von Vodafone Kabel Urteil zur Überweisungsgebühr für Altkunden von Vodafone Kabel
Bild: Vodafone Kabel
Manche Telefon- und Internet-Kunden haben gut Gründe dafür, ihre monat­liche Rech­nung nicht per Last­schrift­einzug zu bezahlen, sondern per Über­weisung oder Dauer­auftrag. Ein Gesetz verbietet seit Anfang 2018 endgültig das Erheben sepa­rater Gebühren für SEPA-Über­weisungen.

Daran hielt sich die Kabel­sparte von Voda­fone bei allen seither abge­schlos­senen Verträgen auch. Aller­dings kassierte der Netz­betreiber von seinen Alt-Kunden, die ihren Vertrag vor 2018 abge­schlossen hatten, weiterhin jeweils 2,50 Euro pro Rech­nung, falls diese per Über­weisung begli­chen wurde.

vzbv klagte gegen Voda­fone

Urteil zur Überweisungsgebühr für Altkunden von Vodafone Kabel Urteil zur Überweisungsgebühr für Altkunden von Vodafone Kabel
Bild: Vodafone Kabel
Der Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband (vzbv) nahm sich der Sache an und klagte gegen Voda­fone. Heute berichtet der Verband über das Ergebnis: Für die Zahlung per SEPA-Über­weisung dürfen Unter­nehmen kein Zusatz­entgelt von ihren Kunden verlangen. Das Land­gericht München I entschied, dass dies auch für Verträge gilt, die noch vor Inkraft­treten des neuen Gesetzes im Januar 2018 abge­schlossen wurden.

Die Gebühr bei Voda­fone Kabel für Kunden, die nicht per Last­schrift­einzug bezahlen wollten, nannte sich "Selbst­zahler­pauschale". Das Gericht schloss sich der Auffas­sung des vzbv an, dass das Gebüh­renverbot für SEPA-Über­weisungen für alle Zahlungs­vorgänge ab dem 13. Januar 2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abge­schlossen wurde. Dies sei schließ­lich Zweck der zugrun­delie­genden EU-Richt­linie und erklärter Wille des deut­schen Gesetz­gebers. Inter­essant ist hierbei auch die Aussage des Gerichts, dass sich ein effek­tiver Verbrau­cher­schutz nur sicher­stellen lasse, wenn das Gebüh­renverbot unter­schiedslos für Alt- und Neuver­träge ange­wendet werde. Das Urteil (Az. 33 O 6578/18) ist aller­dings noch nicht rechts­kräftig.

"Das Gericht hat klar­gestellt, dass Kundinnen und Kunden ihre Rech­nungen ohne Zusatz­kosten per Über­weisung bezahlen können - egal, wann sie ihren Vertrag abge­schlossen haben", sagte Jana Brock­feld, Rechts­refe­rentin beim vzbv. "Eine andere Rege­lung im Klein­gedruckten ist unzu­lässig."

Nach Inter­vention von teltarif.de und der Bundes­netz­agentur musste in diesem Jahr bereits ein anderer Netz­betreiber seine AGB ändern.

Mehr zum Thema Vodafone