Twitter

Twittern mit Köpfchen

Ein kleiner Rechtsratgeber: Was beim Twittern beachtet werden muss
Von dpa / Rita Deutschbein

Ein Twitter-Profil ist rasch eingerichtet und eine Kurznachricht - ein Tweet - bei dem Dienst noch schneller veröffentlicht. Fast ebenso fix kann es passieren, dass ein Twitterer gegen geltendes Recht verstößt und sich Ärger einhandelt, der ihn womöglich teuer zu stehen kommt. Mitdenken ist deshalb das A und O. Das gilt schon jetzt - und es wird umso mehr gelten, sobald Tweets wie jüngst angekündigt in Echtzeit über die Suchmaschinen von Google, Yahoo und Microsoft aufzustöbern sind.

"Es gibt meines Wissens zwar noch keine Urteile zu Twitter", sagt Carsten Ulbricht, Rechtsanwalt und IT-Rechts-Experte aus Stuttgart. Aber einschlägige Richtersprüche aus anderen Bereichen ließen sich auf rechtliche Fragen übertragen, die der immer populärer werdende Kurznachrichtendienst aufwirft. "Es gab zum Beispiel mal ein Urteil, nach dem auch in sogenannten Subdomains keine geschützten Namen verwendet werden dürfen - nichts anderes als eine Subdomain ist ein Account-Name bei Twitter ja." Das bedeutet: Wer loszwitschern will, tut das lieber nicht unter einem Markennamen. Auch von leichten Abwandlungen wie etwa "mydaimler" für das Profil eines Mercedes-Fans lässt man besser die Finger.

Wer dagegen ein Unternehmen via Twitter kritisch hinterleuchten will, darf den Namen als Teil des Accounts nutzen, erklärt Ulbricht. "Die Rechtsprechung sagt aber: Es muss klar zum Ausdruck kommen, dass ich mich kritisch mit der Marke auseinandersetze." Heißt der Account also etwa "xy_kritiker" ist das in Ordnung. Wobei hier wie bei allen anderen öffentlichen Aussagen gilt: Meinungsäußerungen sind von Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden - und auf eindeutig oder auch nur potenziell Beleidigendes wird verzichtet.

Vorsichtig sein sollten Twitterer mit allem, was ihren Arbeitgeber betrifft. "Man muss als Unternehmensmitarbeiter darauf achten, nichts zu posten, was man nicht veröffentlichen darf", warnt Henning Krieg, Rechtsanwalt und Experte für IT-Recht aus Frankfurt. Angestellte unterlägen der "allgemeinen Treuepflicht" - die immer mehr Chefs konkretisieren, indem sie Regeln dafür erlassen, was ihre Mitarbeiter in Netzwerken über die Firma posten dürfen und was nicht. Und wie sieht es mit dem Twittern während der Arbeitszeit aus? "Wenn es dazu keine Vorgabe gibt, sollte ein kleiner Tweet nebenher kein Problem sein", sagt Henning Krieg. Das sei - ganz ähnlich wie ein kurzes privates Telefonat im Dienst - unter dem Stichwort "sozial adäquates Verhalten" abzubuchen.

Vorsicht bei der Wahl des Namens und des Icons

Etliche Nutzer twittern aus Jux im Namen von Prominenten. Aber wer nicht tatsächlich Harald Schmidt oder Guido Westerwelle heißt, benutzt diese Namen besser nicht und postet auch keine Neuigkeiten aus Politik oder Entertainment aus angeblicher Insiderperspektive, sagt der Anwalt Ralph Oliver Graef aus Hamburg. Der "Identitätsklau" durch gefälschte Profile sei eine "Verletzung des Namensrechts durch Namensanmaßung gemäß Paragraf zwölf BGB". Die Twitter-Betreiber tragen dem Rechnung, indem sie die "Impersonation" nach Ziffer vier ihrer AGB verbieten.

Bitter kann es auch für Nutzer werden, die geschützte Logos oder Bilder in ihren Profilen verwenden, an denen sie keine Rechte haben: "Viele Leute haben Cartoon-Bilder: Dilbert, Garfield, Hulk - das ist eine Urheberrechtsverletzung", warnt Henning Kriegs Kollege Fabian Niemann. Wer sich deswegen eine Abmahnung einhandelt, ist schnell 1 000 Euro an Kosten für den Anwalt los - "ganz schön viel für ein Bild mit 48 mal 48 Pixeln".

Wer eine Webseite betreibt, die sich nicht nur an Freunde und Verwandte richtet, muss sie mit einem Impressum versehen. Das gilt auch für Blogger. Die Frage, wie es sich mit "Mikrobloggern" verhält, zu denen Twitterer gehören, ist laut den Experten nicht pauschal zu beantworten. Während sie das Thema nach Ulbrichts Auffassung getrost vergessen können, empfiehlt Henning Krieg, im Twitter-Profil zur Sicherheit einen Link zu setzen, der zu einem Impressum führt. Zum Problem könnten ganz andere Links werden: Getwitterte Verweise dürfen Ulbricht zufolge nicht zu Seiten mit rechtswidrigen Inhalten führen. Es sei denn, der Nutzer distanziert sich eindeutig davon: Wer einen Link auf ein neues Portal von Rechtsextremen twittert, auf dem etwa Hakenkreuze zu sehen sind, muss deutlich machen, dass er seine Follower auf braune Umtriebe hinweisen will und diese nicht etwa gutheißt.

Und kann durch das Weiterverbreiten von Tweets das Urheberrecht des Verfassers verletzt werden? "Meine Meinung ist, dass 140 Zeichen nicht die dafür nötige Schöpfungshöhe erreichen", erläutert Ulbricht. Und auch weil das Weiterleiten unter der Bezeichnung "Retweeten" bei Twitter gängige Praxis ist, sei das Risiko eher gering. "Ganze Streams könnten diese Fallhöhe aber durchaus erreichen", sagt der IT-Anwalt. Wer also zum Beispiel als Follower von einem anderen Nutzer jeden Tag spannende Links erhält, lässt eines lieber bleiben: sie zu archivieren und gebündelt weiterzuverbreiten.

Weitere Artikel zu "Micro-Blogging"