Informationspflicht

VZBV findet mehrere rechtswidrige AGB-Klauseln bei Streaming-Diensten

Der Ver­braucher­zentrale Bundes­verband findet er­heb­liche Mängel bei den Ver­trags­bedingungen und im Impressum von Streaming-Diensten. Wie der vzbv dagegen vorgehen will, lesen Sie in unserer Meldung.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

Streaming-Dienste fallen durch AGB-Check Streaming-Dienste fallen durch AGB-Check
Bild: dpa
Viele Streaming-Dienste haben erhebliche Mängel in ihren Ver­trags­bedingungen. Das hat der Ver­braucher­zentrale Bundes­verband (vzbv) bei einer Prüfung von 14 Anbietern fest­gestellt. Insgesamt beanstandeten die Ver­braucher­schützer 130 AGB-Klauseln, die Verbraucher be­nach­teiligten. Sie betrafen etwa die einseitige Änderung von Vertrags­inhalten und Preisen oder das Recht der Anbieter, die Audio- oder Videodienste jederzeit zu sperren oder zu kündigen. Zudem fanden sich Klauseln, die die Haftung der Anbieter oder die Mängel­rechte der Nutzer einschränken.

Auch werde oft keine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Kundendaten eingeholt. So könnten nach dem Ermessen diverser Streaming-Dienste Daten zu Werbezwecken an Dritte - insbesondere Facebook - weitergegeben und Daten zur Nutzung des jeweiligen Dienstes ohne Zustimmung des Kunden gesammelt werden. Zu beanstanden waren für den vzbv unter anderem die AGB der Unternehmen rdio, spotify und Napster. Zudem kritisierten die Ver­braucher­schützer teils unzumutbar lange Allgemeine Geschäftsbedingungen. Längen von bis zu 19 Seiten machten "es Verbrauchern nahezu unmöglich, sie in vollem Umfang zu erfassen". Insgesamt verschickte der vzbv 20 Abmahnungen.

Fehlende Kennzeichnung fürs zahlungs­pflichtige Bestellen

Streaming-Dienste fallen durch AGB-Check Streaming-Dienste fallen durch AGB-Check
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Dabei ging es nicht nur um Vertragsklauseln, sondern bei acht Diensten auch um unvollständige Impressums­angaben und in neun Fällen um fehlerhafte Umsetzungen der sogenannten Button-Lösung für Internetkäufe, die seit Sommer 2012 in Kraft ist. Sie besagt, dass kosten­pflichtige Be­stellungen über eine Schalt­fläche nur noch dann zulässig sind, wenn dieser Button mit einer ein­deutigen Kennzeichnung wie "zahlungs­pflichtig bestellen" versehen ist. Teil der Regelung ist auch die Pflicht des Anbieters, den Gesamtpreis der Ware oder Dienst­leistung sowie eventuelle Versandkosten "klar und verständlich in hervor­gehobener Weise" anzugeben. Bei einem Abonnement muss zudem die Mindest­laufzeit genannt werden.

Nach Angaben des vzbv sind die meisten Anbieter nach den Abmahnungen ihren Informations­pflichten nach­gekommen und haben ihre Vertrags­klauseln geändert. Nur die fünf Dienste 24-7 Entertainment GmbH (myjuke), Amazon/Lovefilm (instant-video), Rara, Sky (snapbysky) und Watchever hätten keine vollständigen Unter­lassungs­erklärungen abgegeben. Der Ver­braucher­zentrale Bundes­verband überprüft nun, ob eine Unterlassungsklage erhoben werden kann.

Welche Streaming-Dienste empfehlenswert sind, haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengefasst.

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