BNetzA klärt: Auch interne Portierung muss kostenlos sein
Seit der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 sind Rufnummern-Portierungen bei einem Anbieterwechsel generell kostenlos. Endkunden darf hierfür keine Gebühr mehr berechnet werden.
Trotzdem erleben es insbesondere Handy-Kunden oft, dass ihnen teils hohe Gebühren berechnet werden, wenn sie bei ihrem bisherigen Provider zu einer anderen Marke wechseln. Die Bundesnetzagentur hat gegenüber teltarif.de nun ein Detail klargestellt, das seit Dezember noch nie auf diese Art und Weise kommuniziert worden war: Auch interne Portierungsvorgänge müssen für den Endkunden kostenlos sein.
BNetzA: Interne Portierung muss kostenlos sein
Foto/Grafik: amiganer-fotolia.com/teltarif.de, Montage: teltarif.de
Trotzdem ist es weiterhin möglich, den Kunden für einen internen Wechsel Gebühren zu berechnen. Es kommt nur darauf an, wie der entsprechende Posten auf der Rechnung formuliert ist.
Interne Portierung ist kostenlos
Gegenüber teltarif.de schreibt die Bundesnetzagentur auf Anfrage:
"Markenname", "Konzernzugehörigkeit" etc. sind für Endnutzer für die Frage der Rufnummernmitnahme [...] rechtlich nicht von Relevanz. Der Vertragspartner des Endnutzers muss sich eindeutig aus den Vertragsunterlagen ergeben.Bietet ein Anbieter seinem Bestandskunden einen Tarifwechsel an, so hat ein Bestandskunde einen Anspruch darauf, die Rufnummer beizubehalten. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Endnutzern, ebenso wie bei einem Wechsel des Anbieters, dabei keine direkten Entgelte für eine Rufnummernmitnahme berechnet werden. Ein Entgelt für eine "Portierung" ist demzufolge dem Endnutzer gegenüber überhaupt nicht mehr statthaft. Sollten dennoch gegenüber dem Endnutzer Entgelte für eine Rufnummernmitnahme erhoben werden, sollte dies im konkreten Einzelfall der Bundesnetzagentur angezeigt werden (über das Kontaktformular auf dem Verbraucherportal der Bundesnetzagentur).
Nicht ausgeschlossen ist, dass ein (nicht reguliertes) „Bearbeitungsentgelt“ für den Marken- bzw. Tarifwechsel erhoben wird, soweit dies vertraglich vereinbart ist (vgl. dazu insbesondere die Leistungs- und Preisverzeichnisse des jeweiligen Anbieters). Ferner können sich die Anbieter untereinander Entgelte für eine Portierung in Rechnung stellen. Diese dürfen die einmaligen Kosten nicht überschreiten und unterliegen einer nachträglichen Entgeltregulierung.
Was bedeutet das für Kunden?
Wer also seit dem 1. Dezember bis jetzt bei seinem Vertragspartner geblieben ist und dort den Tarif oder die Marke gewechselt hat, sollte einmal auf die betreffende Rechnung schauen: Hat der Provider dort eine Gebühr für "interne Rufnummernportierung", "Rufnummernmitnahme" etc. berechnet, so ist diese Gebühr nicht mehr erlaubt und muss vom Provider wieder erstattet werden. Sollte sich der Provider weigern, diese zu erstatten, sollten sich Betroffene bei der Bundesnetzagentur darüber beschweren.
Hat der Provider die Gebühr allerdings als "Wechselgebühr", "Markenwechsel", "Tarifwechselgebühr" oder bei einem vorzeitigen Wechsel vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit als "Vorfälligkeitsgebühr" betitelt, ist diese laut der BNetzA erlaubt, soweit dies vertraglich vereinbart ist und diese Gebühr im Leistungs- und Preisverzeichnisse des jeweiligen Anbieters genannt wird.
teltarif.de-Ratgeber zur internen Portierung überarbeitet
teltarif.de hat diese erst jetzt bekannt gewordene Neuerung zum Anlass genommen, den erst vor wenigen Tagen erschienenen Ratgeber zur internen Portierung zu überarbeiten und zu ergänzen. Diesen finden Sie mit weiteren Erläuterungen hier: Interne Portierung und Marken-Wechsel: Gratis oder teuer?