Nachzahlen bitte!

Tk-Anbieter müssen bei Preiserhöhungen künftig nachzahlen

Gibt es Streit um Netzentgelte und "erhöht" ein Gericht später die Preise, müssen Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Jahresumsatz das nachzahlen. Für Endkunden ändert sich dabei nichts.
Von mit Material von dpa

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, das Telekommunikationsgesetz bei Entgelten zu ändern. Das wurde gestern umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, das Telekommunikationsgesetz bei Entgelten zu ändern. Das wurde gestern umgesetzt.
Foto: Bundesverfassungsgericht / Montage: teltarif.de
Im Streit um Netzentgelte der Konkurrenten werden große Tele­kom­muni­kations­unternehmen künftig besser gestellt. Denn für die Zukunft sind nur noch kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 100 Millionen Euro vor Nachzahlungsforderungen der großen Telekommunikations-Konzerne geschützt. Der Deutsche Bundestag verabschiedete gestern Abend eine entsprechende Reform und setzte damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 um.

Marktmächtige Anbieter

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, das Telekommunikationsgesetz bei Entgelten zu ändern. Das wurde gestern umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, das Telekommunikationsgesetz bei Entgelten zu ändern. Das wurde gestern umgesetzt.
Foto: Bundesverfassungsgericht / Montage: teltarif.de
Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten können nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet werden, Wettbewerbern sogenannte "Vorleistungen" für eigene End­kunden­produkte anzubieten. So müssen sie etwa anderen Anbietern die Mitnutzung der „letzten Meile“ zum Kunden, im Branchenjargon "Teilnehmer­anschluss­leitung" (TAL) genannt, gestatten. Die Preise für solche Vorleistungen legt regelmäßig die Bundes­netzagentur (BNetzA) fest.

Streit um Entgelte - bislang wenig Erfolg

Doch da gab und gibt es öfters Streit: Während der marktmächtige Anbieter die Entgelte oft für "zu niedrig" hält, kritisieren die Mitbewerber diese als "zu hoch". Folglich ging es vor Gericht und viele Jahre später ergab sich dann ein Urteil. Korrigierte nun ein Gericht die zu zahlende Summe nach oben, war es zum "Schutz der Wettbewerber" (alter Paragraph 35 TKG) bislang gar nicht möglich, dieses Geld nachträglich auch noch einzutreiben. Diese Schutzfunktion fällt nun aber weg, wenn die Nachforderung an ein Unternehmen geht, das jährlich mehr als 100 Millionen Euro Umsatz macht. Nur kleinere und mittlere (KMU) TK-Unternehmen sind nicht betroffen.

Diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgeschlagene Anpassung des Telekommunikationsgesetzes schafft eine angemessene Balance zwischen Wettbewerbs­schutz und Rechtschutz­gewährleistung. Der Rechtsschutz der marktmächtigen Anbieter wird zukünftig nun nur noch gegenüber den KMUs eingeschränkt.

Urteil des Verfassungsgerichts umgesetzt

Netzbetreiber wie die Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica waren gegen die bisherige Regelung vor das Verfassungsgericht gezogen und hatten dort am Ende Recht bekommen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass finanzstarke Konkurrenten nicht auf den bisherigen Schutz angewiesen seien, und verpflichteten die Politik zu der nun vollzogenen Gesetzesänderung.

Große Anbieter müssen also in Zukunft "vorsichtiger" kalkulieren, weil sie nachträglich erhöhte Preise ihren Endkunden weiter nicht mehr in Rechnung stellen können.

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