Urteil

Urteil: Keine Gebühr bei Erstattung des Prepaid-Restguthabens

Erfolg der Verbraucherzentrale Bundesverband vor Gericht gegen Klarmobil
Von Mirko Schubert

Rote Karte für Prepaid-Abzocke Montage: teltarif.de Laut einem Urteil des Landgericht Kiel dürfen Mobilfunkanbieter bei Prepaid-Verträgen keine Gebühr dafür verlangen, dass sie nach Kündigung des Kunden das eventuell vorhandene Restguthaben erstatten. Außerdem sei es unzulässig, bei Rückstand des Kunden auf die erste Mahnung eine Gebühr zu erheben.

Rote Karte für Prepaid-Abzocke Montage: teltarif.de Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Mobilfunkanbieter klarmobil Klage eingereicht, weil nach Meinung des vzbv mehrere Gebührenklauseln in den Geschäftsbedingungen unzulässig seien. Der Verband kritisierte insbesondere eine Gebühr über sechs Euro, die Kunden zahlen sollten, wenn sie eine Rückerstattung ihres Restguthabens bei Beendigung des Vertrags fordern.

Das Landgericht Kiel erklärte diese Klausel für unwirksam, da Mobilfunkunternehmen zur Erstattung des bestehenden Guthabens verpflichtet seien. Auch weiteren Punkten der Klage des vzbz wurde stattgegeben. So sei es nicht zulässig, dass der Mobilfunkbetreiber hohe Mahngebühren bereits mit der ersten Mahnung erhebt.

Erste Mahnung muss gebührenfrei sein

Klarmobil hatte für jede Mahnung 9,95 Euro berechnet. Bei Rückgabe einer Lastschrift wurden sogar 19,95 Euro fällig. Der Richter war der Auffassung, dass das Unternehmen bei einer solch hohen Pauschale für eine Lastschriftrückgabe auch allgemeine Personalkosten einkalkulierte. Die Mahngebühr wiederum sei jedoch nur für die erste Mahnung ungültig.

Auch eine Klausel zum uneingeschränkten Recht, die Preise des Prepaid-Tarifs nachträglich zu erhöhen, hielt der Richter für unzumutbar. Klarmobil habe in den Geschäftsbedingungen weder den Umfang noch den Grund einer zulässigen Preiserhöhung benannt. Damit wäre es möglich, dass nach Vertragsschluss einseitig wesentlich höhere Gebühren als vorher verlangt werden. Der Kunde würde lediglich eine Mitteilung zur Erhöhung erhalten.

klarmobil ist kein Einzelfall

Die Verbraucherschützer klagen seit 2008 gegen 19 verschiedene Mobilfunkunternehmen, die es nicht allzu ernst mit den Rechten ihrer Kunden nehmen. Der Bundesverband fand in den Geschäftsbedingungen dieser Anbieter insgesamt fast 200 für den Kunden unzumutbare Klauseln. Darunter befinden sich neben unzulässigen Gebühren auch Verstöße gegen den Datenschutz und und unfaire Kündigungsregeln. Im Zuge von Abmahnungen sollen verschiedene Unternehmen durch Unterlassungserklärungen dem Verbraucherzentrale Bundesverband bislang bei etwa 100 Klauseln entgegen gekommen sein.

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