Vertragsrecht

Urteil: Preiserhöhungsklausel bei Netflix ist ungültig

Das Land­gericht Berlin hat eine Vertrags­klausel von Netflix, bei der es um Preis­erhö­hungen geht, für ungültig erklärt. Die Rege­lung sei für die Kunden nicht ausrei­chend trans­parent.
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Klausel in Netflix-Verträgen ungültig Klausel in Netflix-Verträgen ungültig
Bild: picture alliance / dpa | Britta Pedersen
Eine Vertrags­klausel von Netflix räumt dem Strea­ming­dienst die Möglich­keit ein, Preise für Abon­nements zu ändern. Diese Rege­lung ist ungültig. Das entschied das Land­gericht Berlin nach einer Klage des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands (vzbv) gegen die in den Nieder­landen behei­matete Netflix Inter­national B.V., die die Abon­nements auch in Deutsch­land für den ameri­kani­schen Konzern verkauft.

"Einsei­tige Preis­ände­rungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und trans­parenten Regeln folgen", sagt Jana Brock­feld, Rechts­refe­rentin beim vzbv. "Bei Netflix sind die Bedin­gungen dagegen derart unklar formu­liert, dass sie dem Konzern Spiel­raum für will­kür­liche Preis­erhö­hungen bieten." So räume sich der Strea­ming­dienst in seinen Nutzungs­bedin­gungen die Möglich­keit ein, Preise für Abon­nements "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern.

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Netflix will mit dieser Klausel auf Ände­rungen "der mit unserem Dienst verbun­denen Gesamt­kosten" reagieren können. Als Beispiele werden Produk­tions- und Lizenz­kosten genannt, aber auch Kosten für Personal, Marke­ting, Finan­zie­rung oder IT-Systeme. In den USA hat der Strea­ming­dienst erst vor wenigen Wochen an der Preis­schraube gedreht. Somit drohen auch für deut­sche Kunden perspek­tivisch höhere Kosten für die Netflix-Nutzung.

Land­gericht Berlin: Bedin­gungen für Preis­anpas­sungen nicht trans­parent

Wie der vzbv mitteilte, folgte das Land­gericht Berlin der Auffas­sung der Verbrau­cher­schützer, dass die Bedin­gungen für Preis­ände­rungen bei Netflix für die Kunden nicht ausrei­chend trans­parent seien. Klare und für die Anwender nach­voll­zieh­bare Rege­lungen müssten dafür sorgen, dass sich Preis­ände­rungen zumin­dest auf Plau­sibi­lität prüfen ließen.

Wie es weiter heißt, sei es bei der aktu­ellen Rege­lung nicht erkennbar, dass nur dieje­nigen Kosten berück­sich­tigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Aufwen­dungen der Bereit­stel­lung des Dienstes in Deutsch­land haben. Das Gericht bean­stan­dete den Angaben zufolge auch die mangelnde Ausge­wogen­heit der Klausel. Es fehle die Klar­stel­lung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern auch Kosten­sen­kungen an die Kunden weiter­gebe.

Eine frühere Rege­lung sah über­haupt keine Krite­rien für Preis­erhö­hungen bei Netflix vor. Dies hatte das Berliner Kammer­gericht im Dezember 2019 auf Antrag des vzbv für unzu­lässig erklärt. Wie es mit der aktu­ellen Vertrags­klausel weiter­geht, ist noch unklar, denn Netflix hat gegen das Urteil (23 U 15/22) Beru­fung vor dem Berliner Kammer­gericht Berlin einge­legt.

In einer weiteren Meldung lesen Sie, warum Netflix mit seiner aktu­ellen Preis­erhö­hung ein Eigentor schießt.

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