Rechtswidrig?

o2: Slogan "Prepaid-Surfen ohne Verfallsdatum" in der Kritik

o2 hat für den 7. August neue Prepaid-Angebote angekündigt. In seinem Werbematerial wirbt der Mobilfunker mit dem Slogan "Prepaid-Surfen ohne Verfallsdatum", den interessierte Kunden kritisieren und als "irreführend" bezeichnen. Ein Rechtsexperte klärt, ob der o2-Slogan rechtswidrig ist oder nicht.
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Ist der o2-Slogan rechtswidrig oder nicht Ist der o2-Slogan rechtswidrig oder nicht?
Bild: o2, teltarif.de
Nachdem der Netzbetreiber o2 sein neues Prepaid-Angebot angekündigt hat, hagelte es von interessierten Kunden und teltarif.de-Lesern Kritik. Dies betrifft den von o2 verwendeten Slogan "Surfen ohne Verfallsdatum", den man derart interpretieren kann, dass der Kunde das aus einem Monat übrig gebliebene Datenvolumen solange sammeln kann, wie er will, um es dann bei Bedarf zu verbrauchen. Das trifft aber nicht zu, deshalb finden die Kritiker diese Aussage "irreführend".

Allerdings hat o2 im Kleingedruckten explizit vermerkt, dass das restliche Datenvolumen nur von einem Monat mit zum nächsten genommen werden kann. Doch reicht dies auch aus? Auf Nachfrage von teltarif.de bei o2 hat man uns mitgeteilt, dass der Kunde jedes unverbrauchte kB bzw. MB in den nachfolgenden Monat mitnehmen kann- aber eben nicht in weitere Folgemonate.

o2-Slogan rechtswidrig oder nicht?

Ist der o2-Slogan rechtswidrig oder nicht Ist der o2-Slogan rechtswidrig oder nicht?
Bild: o2, teltarif.de
Ob sich o2 mit dem Slogan nun rechtlich gesehen auf der sicheren Seite bewegt oder nicht, erklärt der Rechtsanwalt Matthias Böse von der Kanzlei Dr. Rudel, Schaefer & Partner. Er sagt zu den Slogan-Vorwürfen:

"Grundsätzlich ist das Produkt rechtlich nicht zu beanstanden, auch die Kommunikation gegenüber dem Kunden ist überwiegend klar ('Ungenutztes Datenvolumen einfach in den nächsten Monat mitnehmen'). Der Slogan 'Surfen ohne Verfallsdatum' ist aus meiner Sicht aber solange rechtlich problematisch, wie für den Kunden nicht klar erkennbar ist, dass hier Einschränkungen zum Ansparen von Freivolumen bestehen. Unscheinbare 'Sternchenhinweise' werden hierfür wohl ebenso wenig genügen, wie nicht hervorgehobene Hinweise in Leistungsbeschreibungen oder AGB (Vgl. LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13 zur Drosselung der Festnetztarife mit Flatrate der Telekom)."

Zu dem von o2 verwendeten Werbematerial meint Böse "Erfolgt dies aber, wie in den jetzt vorliegenden Werbematerialien, direkt hinter dem Werbeslogan und gut lesbar, ist die Bewerbung wohl wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden."

Alle Details und Infos zu den neuen Prepaid-Paketen von o2 erhalten Sie in einer anderen Meldung. Die neuen Angebote sollen am 7. August starten.

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