Eingegriffen

BNetzA verbietet Vertrieb von Störsendern

Ein Händler hatte rund 60 selbstgebaute Störsender über das Internet vertrieben, das hat die BNetzA nun verboten. Der Internet-Händler muss mit einem Bußgeld rechnen.
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Ein Ermittler mit einem Störsender Ein Ermittler mit einem sichergestellten Störsender zum Öffnen von Autotüren
Bild: dpa
Die Bundesnetzagentur teilt mit, dass sie einem Verkäufer den illegalen Vertrieb von selbstgebauten Störsendern verboten hat. Der Vertrieb und Einsatz von Störsendern durch Privatpersonen oder Unternehmen ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in ganz Europa, in den USA und Japan verboten. Wer dennoch Störsender in den Verkehr bringt, begeht in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

"Erfahrungen der Bundesnetzagentur und der Polizei zeigen, dass Störsender immer wieder bei Straftaten zum Einsatz kommen. Es gibt Täterbanden, die Ladendiebstahl mit Hilfe von Störsendern verüben, indem sie Diebstahlsicherungsanlagen überwinden", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur heute. "Im vergangenen Jahr wurden auch vermehrt Autoschlösser mit Störsendern manipuliert, um Gegenstände aus dem Fahrzeug zu stehlen."

So geht die BNetzA gegen Händler vor

Ein Ermittler mit einem Störsender Ein Ermittler mit einem sichergestellten Störsender zum Öffnen von Autotüren
Bild: dpa
In einem konkreten Fall eines Online-Händlers gab es offenbar eine Durchsuchung der Geschäftsräume. Darum konnte die BNetzA dem Händler nachweisen, rund 60 selbstgebaute Störsender über das Internet vertrieben zu haben. Offenbar wurden diverse Störsender sichergestellt. Die BNetzA hat dem Beschuldigten nun den Vertrieb untersagt und prüft die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

Seit 2006 führt die BNetzA auf unterschiedlichen Verkaufsplattformen im Internet Recherchen durch, um festzustellen, wo und von wem illegale Störsender zum Verkauf angeboten werden. Meist handelt es sich dabei um Geräte, die verschiedene Funkbereiche stören können wie Mobilfunk, GPS, WLAN oder die Funkfrequenzen von Alarmsystemen.

Wenn die BNetzA im Internet feststellt, dass dort Störsender verkauft werden, geht sie wenn möglich juristisch gegen den Verkäufer vor. In einigen Fällen gibt es dann eine richterlich angeordnete Durchsuchung der Geschäftsräume, und die Angebote auf der Internetplattform werden gesperrt.

Ebenfalls in Deutschland nicht zulässig ist der Vertrieb und die Nutzung von Mobilfunk-Repeatern. Über die Rechtslage haben wir anhand eines GSM-Repeaters von Pearl seinerzeit in einem speziellen Artikel berichtet.

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