Deckel drauf

Künftig nur 155,30 Euro für Urheberrechtsverstöße

Bundeskabinett beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Von Kaj-Sören Mossdorf

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen: Künftig nur noch 155,30 Euro Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen: Künftig nur noch 155,30 Euro
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Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der Verbraucher gegenüber Inkassofirmen, Abmahnanwälten und Telefonwerbern stärken soll. Das neue Paket enthält hierzu eine Reihe von Maßnahmen: Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen sind künftig in der Regel auf auf 155,30 Euro gedeckelt, Gewinnspiele müssen in Textform verabredet werden und Inkassounternehmen müssen detaillierter darlegen, für wen sie arbeiten, warum ein Betrag eingefordert wird und wie sich dieser zusammensetzt.

Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Durch die Länderkammer kommt es nur mit Unterstützung der rot-rot-grünen Mehrheit.

Nicht umsonst fiel in den letzten Monaten im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen immer wieder der Begriff "Abmahn-Industrie". Das Bundesjustizministerium bezieht sich in seiner Pressemitteilung auf eine Studie des "Vereins gegen den Abmahnwahn e.V.", nach der im Jahr 2011 über 218 000 Abmahnungen verschickt worden waren. Diese, auf Textbausteinen basierenden und ohne individuelle Überprüfungen verschickten Abmahnungen, hatten ein Gesamtforderungsvolumen von über 165 Millionen Euro.

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen: Künftig nur noch 155,30 Euro Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen: Künftig nur noch 155,30 Euro
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Laut dem Verein zahlten rund 40 Prozent der angeschriebenen Nutzer. Genau dagegen will die Bundesregierung nun vorgehen. Künftig sind Erstabmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen auf 155,30 Euro gedeckelt. Nur in Sonderfällen soll von diesem Wert abgewichen werden können. Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt dabei in aller Regel beim Kläger. Für den Verbraucher soll aber ab sofort immer erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll. Zudem soll er Informationen erhalten, wie sich der Betrag zusammensetzt.

Im Wettbewerbsrecht wurden ebenfalls neue Regelungen eingeführt, die finanzielle Anreize für Abmahnungen verringern. In Zukunft kann der Kläger sich zudem nur noch in Ausnahmen ein Gericht aussuchen. Bisher galt der so genannte "fliegende Gerichtsstand", das heißt: Wurde eine Handlung im Internet begannen, konnte sich der Kläger aus mehreren Gerichten eines aussuchen.

Höhere Geldbußen für Anrufmaschinen und Inkassounternehmen

Bisher konnten Telefonwerber nur mit einer Geldbuße belangt werden, wenn ein Mensch anrief. Für Anrufmaschinen galt bislang eine Gesetzeslücke. Diese sei nun geschlossen worden, so das Bundesministerium. Die Bußgeld-Höchstgrenze für unerlaubte Werbeanrufe wurde von 50 000 Euro auf 300 000 Euro angehoben. Nach der neuen Regelung gelten Gewinnspielabreden zudem nur dann, wenn sie in Textform, d. h. per E-Mail oder Fax abgeschlossen wurden. Auch für Inkassounternehmen gibt es Änderungen. Sie müssen dem Schuldner nun deutlich darlegen für wen sie arbeiten, auf welchen Tatsachen die Forderung beruht und wie sich die geltend gemachten Kosten berechnen. Außerdem wurden Inkasso-Regelsätze eingeführt und die Widerrufsmöglichkeiten von Registrierungen erweitert. Ebenso wie bei Telefonwerbern wurden die Bußgelder für Inkassofirmen von maximal 5 000 Euro auf nun 50 000 Euro angehoben, des Weiteren wurden neue Bußgeldtatbestände festgelegt.

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