Handy am Steuer: Uhrzeit ablesen verboten
Handy am Steuer verboten
Bild: Vodafone
Dass Ablenkung beim Autofahren zum Unfall führen kann, ist unbestritten.
Dazu gehören teilweise vermeintlich banale Dinge wie eine angeregte Unterhaltung
mit dem Beifahrer oder das Wechseln des Radiosender. Aber auch das Anzünden bzw.
Rauchen einer Zigarette kann den Fahrer derart ablenken, dass er unter Umständen
nicht mehr rechtzeitig auf eine plötzliche Verkehrssituation reagieren kann und
es dadurch zu einem Unfall kommt.
Dennoch gilt das Handy als größte Ablenkung für den Autofahrer, entsprechend wurden in den vergangenen Jahren die Strafen bei Benutzung des Handys während der Autofahrt immer weiter verschärft. Mittlerweile muss mit empfindlichen Geldstrafen zu rechnen, wer während der Fahrt mit dem Handy am Steuer erwischt wird. Das dabei der Fahrer noch nicht einmal mit dem Handy telefonieren muss, um gegen das Handyverbot am Steuer zu verstoßen, hat jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken erneut bestätigt. Das Gericht hatte entschieden, dass sogar das Ablesen der Uhrzeit auf dem Handy-Display als eine verbotene Handynutzung zu werten ist. Nach Auffassung der Richter liegt darin eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys und damit ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertige (Az.: ein Ss 1/14).
Handy-Nutzung bei laufendem Motor generell untersagt
Handy am Steuer verboten
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Demnach hat das Gericht mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Autofahrers
als unbegründet verworfen. Der Autofahrer hatte sich dagegen gewandt, dass ihn
das Amtsgericht zu einem Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung am Steuer
verurteilt hatte. Der Beschuldigte hatte während der Fahrt sein Handy in die
Hand genommen, um die Uhrzeit abzulesen. Aus seiner Sicht habe er damit das
Handy nicht benutzt, argumentierte der Verurteilte. Die Richter aus Zweibrücken
sahen dies anders. Sie betonten, nur das bloße Aufheben oder Umlagern des Handys
während der Autofahrt sei straffrei. Sobald ein Autofahrer eine der Funktionen
seines Handys nutze, mache er sich strafbar.
Eine Ausnahme gelte nur bei ausgeschaltetem Motor. Das Oberlandesgericht Hamm hatte erst kürzlich entschieden, dass das Handy-Verbot am Lenkrad nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Das bedeutet auch, wer einen Wagen mit einer Start-Stopp-Automatik fährt, darf bei abgeschaltetem Motor an einer roten Ampel das Handy in die Hand nehmen und ggfs. damit telefonieren. Dabei komme es nicht darauf an, ob zum erneuten Start des Wagens die Zündvorrichtung oder das Kupplungspedal betätigt werden müsse. Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden.
Mittlerweile wird das Handy im Auto ja nicht mehr nur zum Telefonieren verwendet, denn es gibt zahlreiche Apps, die den Fahrer während der Fahrt unterstützen. Wer kein Navi in seinem Auto eingebaut hat, kann sein Smartphone dazu verwenden. Dank Google Maps ist dafür noch nicht mal eine spezielle App erforderlich. Hinzu kommt, dass es App-fähige Autoradios gibt oder das Smartphone dazu verwendet werden kann, Funktionen des Fahrzeug zu überwachen. Wer auf all diese Funktionen während der Fahrt nicht verzichten kann, sollte eine entsprechende Handy-Halterung im Fahrzeug verbauen. Damit muss das Handy zumindest nicht mehr in die Hand genommen werden, ob die Ablenkung dadurch geringer ausfällt, darf ernsthaft bezweifelt werden. Das gilt allerdings auch für alle anderen Aktivitäten während der Fahrt.