Straßenverkehr

Dürfen Autofahrer ihr Handy an einer roten Ampel nutzen?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Autofahrer an einer roten Ampel ihr Handy nutzen dürfen, sofern der Motor ausgeschaltet ist. Das gilt auch bei der Nutzung einer Start-Stopp-Automatik.
Von Marie-Anne Winter

Handynutzung an der roten Ampel? Nur wenn der Motor aus ist. Handynutzung an der roten Ampel? Nur wenn der Motor aus ist.
Bild: dpa
Grundsätzlich ist die Benutzung von Handy und Smartphone für Autofahrer während der Fahrt verboten - als Autofahrer darf man das Handy nicht einmal in die Hand nehmen, um auf das Display zu sehen. Generell gilt: Bei laufendem Motor müssen Autofahrer die Finger vom Handy lassen. Aber gilt das auch, wenn sich das Auto an einer roten Ampel durch eine Start-Stopp-Funktion selbst ausschaltet? Dazu gibt es eine Entscheidung des OLG Hamm.

Handynutzung an der roten Ampel? Nur wenn der Motor aus ist. Handynutzung an der roten Ampel? Nur wenn der Motor aus ist.
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Sie beruht auf dem folgenden Fall, der auf e-recht24.de beschrieben wird: Der angeklagte Autofahrer hielt mit seinem Pkw an einer roten Ampel, dabei telefonierte er mit seinem Handy, ohne dabei eine Freisprechanlage zu nutzen. Während des Telefonats war der Motor nicht in Betrieb, weil das Fahrzeug mit einer so genannten "ECO Start-Stopp-Funktion" ausgestattet war. Mithilfe dieser Automatik schaltet sich der Wagen selbständig aus, wenn der Fahrer auf das Bremspedal tritt. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Fahrer trotzdem wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro.

Wann ist ein Motor ausgeschaltet?

Das Amtsgericht begründete sein Urteil mit dem Umstand, dass der Fahrer trotz der Start-Stopp-Funktion weiterhin am Straßenverkehr teilnehme, weil er den Wagen jederzeit wieder durch Betätigen des Kupplungspedals in Gang setzen könne. Für ein vollständiges Ausschalten sei es erforderlich, dass eine Zündvorrichtung bedient werde.

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 9. September 2014, Az. 1 Rbs 1/14) bewertete das anders: Es sprach den Autofahrer von dem Vorwurf der verbotswidrigen Handynutzung frei. Maßgeblich sei Satz 2 des § 23 Absatz 1a StVO. Danach sei die Benutzung des Mobiltelefons dann nicht verboten, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Dabei spiele es keine Rolle, ob der Fahrer den Motor manuell abschaltet oder die dies durch eine im Wagen eingebaute automatische Funktion geschieht. Das Gericht erteilte der Ansicht des Amtsgerichts eine Abfuhr, wonach für ein vollständiges Ausschalten des Motors die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich sei - dem Gesetzeswortlaut lasse sich diese Anforderung nicht entnehmen. Die Verbotsvorschrift solle nur sicherstellen, dass dem Autofahrer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Wenn der Wagen steht und der Motor (automatisch) ausgeschaltet ist, müsse der Fahrer ja nicht fahren und dürfe somit während dieses Zeitraumes sein Handy bedienen, ohne dabei rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

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