abgewiesen

Landgericht Köln weist Klage der Musikindustrie gegen Hansenet ab

Provider muss Tauschbörse eDonkey nicht wegen Urheberrechtsverletzung sperren
Von Steffen Herget

Urteil zu Gunsten der Provider Urteil zu Gunsten der Provider
Bild: PictureArt - Fotolia.com
Das Landgericht Köln hat eine Klage aus den Reihen der Musikindustrie gegen einen großen Internet-Provider zurückgewiesen. Wie die Musikwoche meldet, handelt es sich bei den im Urteil nicht genannten Prozessgegnern um das Plattenlabel EMI und den Provider Hansenet. Bei der Klage ging es darum, ob der Provider dazu verpflichtet werden kann, den Zugang zu gewissen Internetseiten wie etwa der Tauschbörse eDonkey zu sperren, da dort geschützte Inhalte der Musiklabels angeboten werden könnten. Solche Filesharing-Plattformen seien die zentrale Anlaufstelle für diejenigen, die Musikstücke und Alben bereitstellen oder herunterladen und damit das Urheberrecht verletzen. Deshalb sollten die Provider wie in diesem Fall Hansenet DNS- und IP-Sperren einrichten, damit ihre Nutzer diese Internetadressen nicht mehr aufrufen können.

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Das Landgericht in der Domstadt entschied jedoch zu Gunsten des Providers. Der Internetanbieter sei nicht über die sogenannte Störerhaftung zur Sperrung verpflichtet gewesen, zudem könne auch in Zukunft eine solche Sperrung nicht verlangt werden. Der Vorwurf von EMI, Hansenet als Provider trage durch die nicht erfolgte Sperrung zu der Urheberrechtsverletzung bei, wurde vom Gericht entkräftet. Eine solche Sperrung müsse mit Überwachungsmitteln einher gehen, die dem Provider Einblick in die Inhalte der Kommunikation des Nutzers geben. Im Urteil heißt es: "Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses [...] nicht zu vereinbaren." Das Gericht kam zu folgender Erkenntnis: "Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist."

Sperren sind kein probates Mittel

Internet-Sperren sind den Richtern des Landgerichtes Köln zufolge kein geeignetes Mittel, um den Zugriff auf illegale Inhalte zu verhindern. Bereits durch die Änderung eines Zeichens in der URL führe dazu, "dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe." Dies sei unter anderem dadurch klar geworden, dass die Klägerin den Antrag mehrmals ändern und um neue URLs erweitern musste, um das aktuelle illegale Angebot wiedergeben zu können. Zudem könnte die Sperrung des betroffenen Angebotes auch legale Inhalte anderer Parteien betreffen und damit deren Rechte verletzen. Die Einspruchsfrist gegen dieses Urteil ist noch nicht abgelaufen, bis zum Monatsende haben beide Seiten Zeit, in Berufung zu gehen.

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