Affiliate

BGH skeptisch: Haftet Amazon für Partnerseiten?

Für Amazon gehört es zum Werbe­kon­zept: Tausende Menschen plat­zieren auf ihren Inter­net­seiten Links zu der Platt­form - und verdienen mit, wenn jemand dort etwas kauft. Unter den Part­nern können aller­dings auch schwarze Schafe sein. Muss Amazon dafür haften?
Von dpa /

Der Bundes­gerichtshof (BGH) prüft seit heute, ob der Internet-Versandriese Amazon mögli­cher­weise für proble­mati­sche Inhalte bei Teil­neh­mern seines Part­ner­pro­gramms haftet.

Über Werbe-Links auf Part­ner­seiten lockt der Online-Versand­händler Amazon poten­zielle Käufer zu seinen Produkten - was aber, wenn solche Partner mit unse­riösen Methoden arbeiten? Ein betrof­fener Matrat­zen­her­steller ist der Ansicht, dass Amazon dafür die Verant­wor­tung tragen müsste - und hat den Inter­net­riesen verklagt.

So funk­tio­niert Amazon Affi­liate

BGH verhandelt zu Missbrauch bei Amazon Affiliate BGH verhandelt zu Missbrauch bei Amazon Affiliate
Foto: picture alliance / dpa
Das Part­ner­pro­gramm von Amazon funk­tio­niert so, dass ange­mel­dete Teil­nehmer auf ihrer eigenen Inter­net­seite Links zu Produkten im Amazon-Angebot setzen können. Kommt darüber ein Kauf zustande, zahlt Amazon eine Provi­sion. Je nach Produkt­kate­gorie und monat­lichem Umsatz können das bis zu zwölf Prozent sein. Die Links, die zum Beispiel mit "Bei Amazon kaufen" beschriftet sind, werden Affi­liate-Links genannt. "Affi­liate ist Englisch und heißt "Partner".

Das klagende Unter­nehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Test­berichten und unse­riösen Produkt­tipps finden, ohne dass Amazon dafür haftet. "Jeden Händler trifft eine Sorg­falts­pflicht in Bezug darauf, was seine Vertriebs­partner im Internet veröf­fent­lichen", teilte Firmen­gründer Adam Szpyt mit.

Die Teil­nah­mebe­din­gungen von Amazon sehen vor, dass keine falschen oder irre­füh­renden Angaben über Produkte und Dienst­leis­tungen gestattet sind. Für die Einhal­tung sind die Partner aber selbst verant­wort­lich. Erfährt Amazon von einer Verlet­zung der Vertrags­bestim­mungen, behält sich das Unter­nehmen das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen - bis hin zum Ausschluss vom Programm.

Erste Kommen­tare zur Verhand­lung

BGH-Anwalt Thomas Winter sagte, es gebe weder Weisungs­mög­lich­keiten noch inhalt­liche Vorgaben, allein die tech­nische Anbin­dung. Er verstehe nicht, warum bett1.de nicht gegen den konkreten Seiten­betreiber vorge­gangen sei.

Das ist laut Geschäfts­führer Szpyt aber so gut wie unmög­lich, weil bei den "Fake-Test­seiten" dann einfach alle paar Tage im Impressum die Adresse geän­dert werde. Mal sitze der Betreiber in den USA, dann auf Rügen, dann in Singapur. "Wir kämpfen gegen Geister."

Szpyts Anwältin aus den Vorin­stanzen, Jean­nette Viniol, sagte, viele Test­seiten gebe es nur, weil sich mit den Links Geld verdienen lasse. Und Amazon lasse seinen Part­nern die längst­mög­liche Leine. BGH-Anwalt Ralph Schmitt sprach von "orga­nisierter Verant­wor­tungs­losig­keit".

Pseudo-Test­bericht mit Affi­liate-Link

Im konkreten Verfahren geht es um ein Ranking auf einer Inter­net­seite, in dem die Matratze des Unter­neh­mens 2019 auf Platz eins der "besten Matratzen" gelistet war. Unter der Über­schrift war aller­dings nicht diese Matratze, sondern ein Konkur­renz-Produkt abge­bildet, und auf der verlinkten Amazon-Seite konnte man nicht die Matratze von bett1.de, sondern die andere Matratze kaufen. Mit der Klage gegen drei Amazon-Gesell­schaften will Szpyt errei­chen, dass die Verkaufs­platt­form solche Verstöße unter­binden muss.

Der BGH hatte sich 2009 schon einmal mit einem Werbe­part­ner­pro­gramm eines Inter­net­händ­lers für Fahr­räder befasst. Damals entschieden die obersten Zivil­rich­terinnen und -richter, dass eine Haftung für die Affi­liates dann infrage kommt, wenn "der betref­fende Werbe­partner erst nach einer Über­prü­fung durch den Unter­nehmer selbst, der den Werbe­part­nern eine Auswahl für die Gestal­tung der Werbe­mittel vorgibt, in das Part­ner­pro­gramm aufge­nommen wird".

BGH ist skep­tisch

Das Kölner Ober­lan­des­gericht hatte die Klage des Matrat­zen­her­stel­lers unter Beru­fung auf dieses BGH-Urteil zuletzt abge­wiesen: Amazon habe im Rahmen seines Part­ner­pro­gramms keinen bestim­menden und durch­setz­baren Einfluss auf die Werbe­tätig­keit der Affi­liates. Die Richter ließen aber die Revi­sion in Karls­ruhe zu.

Der Vorsit­zende Richter Thomas Koch äußerte sich dazu in der Karls­ruher Verhand­lung aller­dings eher skep­tisch: Nach den Fest­stel­lungen der Vorin­stanzen seien die Partner in der Gestal­tung ihrer Seite frei. Sie seien nicht verpflichtet, Links zu Amazon zu setzen, dürften parallel auch an anderen Part­ner­pro­grammen teil­nehmen und verlinkte Produkte auch negativ bespre­chen. Das Urteil soll am 26. Januar verkündet werden (Az. I ZR 27/22).

Nicht alle Shops im Internet sind seriös und achten die gesetz­lich verbrieften Rechte der Kunden. Bei Fake-Shops droht Gefahr. Auf diese Krite­rien sollten Sie daher beim Online-Einkauf achten.

Mehr zum Thema Online-Shopping