Gerichtsurteil

Urteil gegen Drillisch: Keine 15 Euro für Wechsel der eSIM

Die Ausstel­lung einer eSIM sowie der Wechsel auf ein anderes Gerät kosten bei Dril­lisch jedes Mal knapp 15 Euro. Das wollte ein Kunde nicht auf sich sitzen lassen - und klagte erfolg­reich vor Gericht.
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Rechtsstreit um Gebühr für eSIM bei Drillisch Rechtsstreit um Gebühr für eSIM bei Drillisch
Foto: teltarif.de, Logo: Drillisch
Zahl­reiche Hersteller verbauen in ihre Smart­phones und Tablets ein Modul für eine eSIM. Das hat dazu geführt, dass auch mehr und mehr Mobil­funk-Discounter aufwa­chen und ihren Kunden eine eSIM anbieten - bei Dril­lisch war es im Oktober 2019 so weit. Aller­dings musste teltarif.de kurz darauf konsta­tieren, dass Dril­lisch die Gebühr von knapp 15 Euro nicht nur für die Erst­aus­stel­lung einer eSIM berechnet, sondern auch für jeden Umzug auf ein anderes Gerät, beispiels­weise nach einem Handy-Defekt.

Gegen­über teltarif.de haben mehrere Dril­lisch-Spre­cher in den vergan­genen Jahren immer wieder gebets­müh­len­artig betont, die Tarif-Preise bei Dril­lisch seien ohnehin bereits "auf Kante genäht" und deswegen müsse man im Gegen­satz zu den teureren Netz­betrei­bern für derar­tige Zusatz­leis­tungen eben extra Geld verlangen. Ein teltarif.de-Leser wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen Dril­lisch - mit Erfolg. Unter­stützt wurde der Leser dabei von der Rechts­anwalts­kanzlei Proto Legal in Berlin. Rechtsstreit um Gebühr für eSIM bei Drillisch Rechtsstreit um Gebühr für eSIM bei Drillisch
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eSIM-Gebühr: Benach­tei­ligung bei Gerä­tewechsel?

Der Leser, der Kunde bei smartmobil.de war, erkun­digte sich im August 2020 bei der Kunden­betreuung nach einer eSIM für seinen Vertrag. Dril­lisch antwor­tete, dass dies möglich sei und der Tausch 14,95 Euro kosten würde. Der Kunde betonte, dass er als Neukunde sicher­lich keine knapp 15 Euro für die Ausstel­lung bezahlen werde, woraufhin die Kunden­betreuung ihm die eSIM auf Kulanz einmalig kostenlos ausstellte.

Im Jahr 2021 hat der Kunde dann ein neues Smart­phone erworben, das wegen eines Defekts zum Händler zurück geschickt werden musste. Für jeden hierzu erfor­der­lichen Umzug der eSIM auf ein anderes Gerät wollte Dril­lisch wieder die knapp 15 Euro eintreiben. Der Kunde verwies auf die Leis­tungs­beschrei­bung von Dril­lisch, in der zu lesen ist, dass Dril­lisch im Rahmen des Vertrags als Diens­tean­bieter eine Tele­kom­muni­kati­ons­dienst­leis­tung erbringt. Dadurch, dass Dril­lisch verwei­gere, hierfür kostenlos eine eSIM zur Verfü­gung zu stellen, habe Dril­lisch den Vertrag nicht erfüllt. Der Kunde inter­pre­tierte dies als Leis­tungs­ver­wei­gerung und entzog Dril­lisch die Einzugs­ermäch­tigung für die Rech­nung.

In seiner Begrün­dung argu­men­tierte der Leser, das Vorgehen von Dril­lisch verstoße gegen die EU-Verord­nung 2015/2120 vom 25. November 2015, die eine freie Endge­räte­wahl vorschreibt. Ein Nutzer einer klas­sischen SIM-Karte könne das Gerät frei wählen und auch wech­seln. Dril­lisch verhin­dere dies, indem der Provider die Akti­vie­rungs­codes ohne Bezah­lung durch den Kunden unter Verschluss halte bzw. sich weigere, die für einen Endge­räte­wechsel tech­nisch notwen­digen Codes bereit zu stellen. Nutzer einer eSIM würden also gegen­über Nutzern einer physi­kali­schen SIM "auf unan­gebrachte Art und Weise" benach­tei­ligt.

Der Fall landete vor Gericht

Nachdem Dril­lisch sich nach mehr­facher Auffor­derung weiterhin weigerte, ein kosten­loses eSIM-Profil zu liefern, kündigte der Kunde im September 2021 den Vertrag fristlos wegen einer nicht erbrachten Leis­tung. Darauf reagierte Dril­lisch im November mit einer erneuten Zahlungs­erin­nerung und drohte eine Scha­dens­ersatz­for­derung an. So landete der Fall vor Gericht.

Inter­essant sind hierbei die Ausfüh­rungen des Rechts­anwalts des Kunden, der für das ledig­lich schrift­lich ohne Anhö­rung durch­geführte Verfahren vor dem Amts­gericht München die Rechts­auf­fas­sung darlegte. Um ein Mobil­funk­gerät mit einem Mobil­funk­netz zu verbinden, sei von Mobil­funk­anbie­tern bisher stets eine SIM-Karte bereit­gestellt worden. Diese könne der Kunde in ein Endgerät seiner Wahl einsetzen. Er könne auch zwischen verschie­denen Geräten wech­seln, indem er die SIM-Karte entnimmt und in ein anderes Gerät einsetzt. Dieser Einsatz- und Tausch­vor­gang löse keine Kosten aus. Die eSIM sei ein moderner Nach­folger der SIM-Karte und bei allen deut­schen Netz­betreiben sei der Geräte-Wechsel kostenlos.

Nach dem Gerä­tede­fekt habe der Kunde Dril­lisch erneut um Bereit­stel­lung des eSIM-Akti­vie­rungs­codes gebeten. Dril­lisch habe in unzu­tref­fender Weise behauptet, dass dieser Vorgang mit der Neuaus­stel­lung einer physi­kali­schen SIM-Karte gleich­zusetzen sei. Dril­lisch habe keinen Zahlungs­anspruch; bis zuletzt sei die Erfül­lung der Haupt­leis­tungs­pflicht verwei­gert worden. Ergebnis: Der Kunde muss nicht bezahlen Ergebnis: Der Kunde muss nicht bezahlen
Logos: Drillisch, Grafik/Montage: teltarif.de

eSIM-Gebühr als über­raschende Klausel?

Über einen kosten­pflich­tigen Zugang zum Akti­vie­rungs­code würde keinerlei Einver­ständnis bestehen, führte der Anwalt gegen­über dem Gericht weiter aus. Dies sei weder im Vertrag noch in den AGB verein­bart gewesen.

Selbst wenn es eine entspre­chende vertrag­liche Rege­lung bzw. AGB-Rege­lung gäbe, sei diese als über­raschende Klausel (§ 305c BGB) bzw. wegen unan­gemes­sener Benach­tei­ligung (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Die Kosten für das Bereit­stellen des eSIM-Zugangs seien unüb­lich und würden von anderen Markt­teil­neh­mern nicht erhoben. Viel­mehr gehöre das Bereit­stellen des eSIM-Profils zu den Pflichten des Anbie­ters. Denn ohne das eSIM-Profil könne der Vertrag nicht erfüllt werden.

Gegen­über dem Benutzer einer herkömm­lichen SIM-Karte sei der Benutzer einer eSIM finan­ziell benach­tei­ligt. Denn der eSIM-Nutzer könne diese dem Gerät nicht entnehmen und in ein anderes Gerät einbauen. Ein Nutzer einer normalen SIM-Karte könne dies hingegen jeder­zeit, und zwar kostenlos.

Dürfte das Entgelt tatsäch­lich erhoben werden, sei dies nicht richt­lini­enkon­form. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richt­linie 2015/2120 sei eine freie Endge­räte­wahl vorge­schrieben. Dies werde jedoch konter­kariert, wenn man Nutzer durch die Erhe­bung von Kosten für die eSIM-Akti­vie­rung von einem Endge­räte­wechsel abhalte.

Die Entschei­dung: Kunde muss nicht zahlen

Im Januar fällte das Amts­gericht München dann ein Aner­kennt­nis­urteil: Es wurde fest­gestellt, dass die Beklagte (Dril­lisch) gegen den Kläger (Kunden) keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 28,30 Euro hat. Dril­lisch hat die Kosten des Rechts­streits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig voll­streckbar. Der Streit­wert wurde auf 28,30 Euro fest­gesetzt, eine weiter­gehende Urteils­begrün­dung lieferte das Gericht nicht. Schon am 21. Dezember hatte Dril­lisch gegen­über dem Gericht die Klage­for­derung schrift­lich aner­kannt.

Auf Anfrage schrieb Dril­lisch gegen­über teltarif.de zu dem Urteil: "Bei dem Verfahren vor dem Amts­gericht München wurde ein Einzel­fall­sach­ver­halt eines Kunden behan­delt. Aus prozes­söko­nomi­schen Gründen haben wir entschieden, die Forde­rung des Kunden anzu­erkennen und das Verfahren damit zu beenden. Da es sich um ein Aner­ken­nungs­ver­fahren handelt, lassen sich daraus keine gene­rellen Aussagen oder Schlüsse ableiten."

Smartwat­ches sind bei einigen eSIM-Profilen verschie­dener Mobil­funk-Provider außen vor. Doch auch bei Handys gibt es Einschrän­kungen.

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