BGH-Urteil: Verkäufer dürfen nicht mit falschen Angaben werben
Online-Händler dürfen nicht mit falschen Angaben werben
Bild © Fineas - Fotolia.com
Händler, die ihre Produkte im Internet über
Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für
Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei
Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. März hervor, die diese Woche
veröffentlicht wurden. (Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14)
Online-Händler dürfen nicht mit falschen Angaben werben
Bild © Fineas - Fotolia.com
In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 Euro als
"unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen ein Preis von 39,90 Euro,
dazu der Hinweis "Sie sparen: 20,00 Euro (50 Prozent)". Diese Angabe
macht nicht der Verkäufer, sondern Amazon. Ein Mitbewerber verklagte
den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war,
das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Die
angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im
Angebotszeitpunkt nicht bestanden und führe Verbraucher daher in die Irre.
Der BGH sah den Verkäufer in der Pflicht: Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden. Der Verkäufer hafte als Täterin für diesen Wettbewerbsverstoß.
Händler dürfen nicht mit unzutreffenden Angaben werben
Ganz ähnlich entschieden die Karlsruher Richter im Fall eines Händlers, dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen dazugeschrieben hatte. Die auf diese Weise angebotene Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Der Markeninhaber klagte daher - mit Erfolg. Der Anbieter habe eine "Überwachungs- und Prüfungspflicht", urteilten die BGH-Richter.
Das Gericht führte aus, dass der Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu der in Rede stehenden Markenverletzung geleistet hat. Er stehe als Händler in der Pflicht, für die angebotenen Produkte nicht mit unzutreffenden Angaben zu werben und sie nicht unter fremden Marken anzubieten.