Paket weg

Online-Shopping: Wer haftet bei Verlust des Pakets?

Wenn das Paket beim Nachbarn oder aus dem Flur verschwindet
Von Marc Kessler

Paketverlust Beim Online-Shopping verschwinden Pakete manchmal auf dem Transportweg
Foto: teltarif.de
Online-Shopping wird in Deutschland immer beliebter. Doch wenn es um das Thema Versand und den Verlust eines Pakets geht, wird aus dem Einkauf per Klick für manche Kunden nicht nur eine Enttäuschung, sondern in manchen Fällen auch ein Streit mit dem Verkäufer um die Haftung.

Was, wenn das Paket auf dem Weg zum Käufer verschwindet?

Die Kernfrage: Wer haftet beim Verlust eines Pakets? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS hat die rechtliche Situation für die gängigsten Shopping-Fallkonstellationen zusammengefasst. Paketverlust Beim Online-Shopping verschwinden Pakete manchmal auf dem Transportweg
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Kauft der Kunde bei einem gewerblichen Verkäufer, gilt demnach: Erst wenn der Kunde die Ware tatsächlich in den Händen hält, hat der Unternehmer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Geht sie vorher verloren, hat der Kunde Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises - eine Verpflichtung zur Neulieferung (obwohl häufig so praktiziert) für den Händler gibt es indes nicht.

Diese Regelung gilt übrigens auch dann, wenn das Paket bei einem Nachbarn abgegeben wurde und dort verschwunden sein sollte. Solmecke dazu: "Solange der Kunde das Paket nicht in seinem Besitz hat, das heißt, es tatsächlich in den Händen hält, trägt noch der Verkäufer die Gefahr des Verlustes und muss dementsprechend den Kaufpreis erstatten."

Auch wenn der Paketbote das Paket einfach im Hausflur oder vor der Wohnungstür abstellt, kann sich der Besteller darauf berufen. Nur wenn er "die tatsächliche Gewalt über die Sache" erlangt hat, hat er die Sache nach dem BGB auch wirklich in Besitz genommen.

Bei Privatverkäufen haftet der Verkäufer nicht für das Transportrisiko

Kauft ein Internet-Nutzer hingegen von einer Privatperson - der Klassiker wäre hier beispielsweise die Auktionsplattform eBay -, sieht die Rechtslage anders aus: "In diesem Fall muss der Käufer die Gefahr der Versendung tragen, sobald der Verkäufer die Ware bei einem Transport­unternehmen abgeliefert hat (Paragraph 447 BGB)", erläutert Christian Solmecke. Im Falle des Paket-Verlusts müsse der private Verkäufer den Kaufpreis daher nicht erstatten.

Allerdings hat der Käufer dann Ansprüche gegenüber dem Paketlieferanten, sofern es sich um eine versicherte Sendungsform gehandelt hat. In diesem Fall sollte sich der Internet-Besteller an den Privatverkäufer wenden "und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Dritt­schadens­liquidation). Nach der Abtretung kann der Käufer sich dann an den Paketdienstleister wenden und Schadensersatz verlangen", rät der Anwalt.

Das Risiko für die Abgabe beim Nachbarn trägt das Lieferunternehmen

Übrigens: Wenn die von einem Privatverkäufer erworbene Ware beim Nachbarn verschwindet, weil der Paketbote sie dort abgegeben hat, muss das Lieferunternehmen dennoch für den Verlust geradestehen. "Beruft sich der Paketdienstleister auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach er berechtigt ist, Pakete auch bei Nachbarn abzugeben, so ist diese nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahre 2011 unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az: 6 U 165/10)." Daher müsse das Unternehmen den Schaden auch dann voll ersetzen.

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