Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Primacom darf nicht mit falschen Preisen werben

Primacom darf laut einem Urteil nicht mit Preisen werben, bei denen Zusatzkosten nicht eingerechnet sind. Auch die leidige Praxis nicht abwählbarer Optionen wurde gerichtlich verboten.
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Primacom darf nicht mit falschen Preisen werben Primacom darf nicht mit falschen Preisen werben
Bild: Yann Poirier - Fotolia.com
Der Kabelprovider Primacom bleibt weiterhin in den Schlagzeilen: Nachdem Primacom momentan bei Bestandskunden die Preise erhöht, müssen die Kunden dieser Vertragsänderung aktiv widersprechen, was rechtlich höchst umstritten ist.

Nun wurde Primacom wegen einer anderen Sache vor dem Oberlandesgericht Dresden verurteilt, wie die Verbraucherzentrale Sachsen mitteilt. Der Verbraucherverband hatte gegen den Netzbetreiber geklagt, weil dieser offenbar wiederholt nicht alle anfallenden Preise bereits vor dem Vertragsabschluss genannt hatte (Az.: 14 U 1425/15 [Link entfernt] ).

Preise in Fußnoten waren nicht klar erkennbar

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Zunächst war der Fall vor dem Landgericht Leipzig verhandelt worden, gegen das dort gesprochene Urteil hatte Primacom Berufung eingelegt. Im jetzigen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden wurde Primacom untersagt, mit Preisen zu werben, in denen nicht alle im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte einbezogen sind. Außerdem wurde Primacom die Werbung mit vergünstigten Preisen verboten, wenn Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Die zusätzlichen Kosten waren in einem verborgenen Fußnotentext versteckt, der dem Preis nicht zuzuordnenden war.

Offenbar hatten Kunden, die in den Fußnoten aufgeführten Zusatzkosten vor der Bestellung übersehen hatten, sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss mehr zahlen sollten als in der Werbung sichtbar war. Immer wieder gibt es bei Kabel- und DSL-Providern Beschwerden darüber, dass in den ersten Monaten kostenfreie Zusatzpakete bei der Bestellung inkludiert sind, die nicht abwählbar sind und nach einigen Monaten bei Nichtkündigung kostenpflichtig werden. Diese Masche hatte auch Primacom praktiziert. Beide Gerichte untersagten Primacom eine derartige Voreinstellung für die Leistungen "Familie HD" und "Sicherheitspaket". Denn die Verbraucher konnten diese kostenpflichtigen Zusatzleistungen nicht vor Vertragsschluss abwählen.

Zusatzkosten müssen klar erkennbar sein

Primacom hatte im Verfahren argumentiert, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin. Dieser Argumentation folgten die Richter am Oberlandesgericht Dresden jedoch nicht.

In einem Aspekt konnte sich die Verbraucherzentrale allerdings nicht mit ihrer Auffassung durchsetzen: Die Verbraucherschützer wollten Werbung für Gratisleistungen verbieten lassen, wenn für diese Leistungen Versandkosten oder Einrichtungspreise anfallen. Dies sah das Gericht allerdings wohl nicht als problematisch an.

Die Praxis der gegenwärtigen Preiserhöhungen im Kabel-Internet-Markt haben wir in unserem Editorial kritisch unter die Lupe genommen.

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