Themenspezial: Verbraucher & Service Einschätzung

Verbraucherschützer: Primacom-Preiserhöhung ist "dreist"

Nachdem Primacom umstrittene Briefe mit Preiserhöhungen an die Kunden verschickt hat, schalten sich nun Verbraucherschützer in den Fall ein. Sie bezeichnen das Vorgehen als "dreist" und empfehlen, Widerspruch einzulegen.
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Verbraucherzentrale Sachsen äußert sich zu Primacom Verbraucherzentrale Sachsen äußert sich zu Primacom
Bild: Primacom
Nachdem teltarif.de bereits ausführlich über die Preiserhöhung bei Primacom berichtete, entdecken nun auch Verbraucherschützer das Thema. Die Verbraucherzentrale Sachsen greift das Thema auf und findet dabei recht deutliche Worte für das Verhalten des Kabel-Netzbetreibers.

"Der Anbieter versucht auf diese dreiste Art und Weise den Kunden eine Preiserhöhung aufzudrücken", äußert Janine Hartmann von der Verbraucherzentrale Sachsen in der Mitteilung. Doch an den Grundsatz "Pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten - müsse sich nicht nur der Verbraucher, sondern auch Primacom halten. Verbraucherzentrale Sachsen äußert sich zu Primacom Verbraucherzentrale Sachsen äußert sich zu Primacom
Bild: Primacom

Wann ist eine Preiserhöhung im laufenden Vertrag zulässig

Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass sich die Kunden Preiserhöhungen in einem laufenden Vertrag nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen überhaupt gefallen lassen müssen. Eine Voraussetzung sei beispielsweise eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, die Änderungen während der Vertragslaufzeit wirksam regelt.

Doch bei einer wesentlichen Vertragsänderung muss dem Kunden laut der Auffassung der Verbraucherschützer eine Möglichkeit zur Kündigung eingeräumt werden. Bei dieser Preiserhöhung könne man von einer derartigen wesentlichen Vertragsänderung ausgehen. In den aktuellen Schreiben von Primacom fehlt diese Kündigungsmöglichkeit für den Kunden, erläutert die Verbraucherzentrale weiter.

Eine automatische Tarifumstellung sei nur dann zulässig, wenn eine Regelung in den AGB vorhanden ist, in der der Kunde darauf hingewiesen wird, dass bei seiner Untätigkeit die Änderungen wirksam werden. Fehlt diese, ist nach Auffassung der Experten die Tarifumstellung nur zulässig, wenn der Verbraucher zugestimmt hat.

Die Verbraucherzentrale Sachsen rät Betroffenen, die mit der Umstellung nicht einverstanden sind, zunächst unbedingt den in den Primacom-Briefen erwähnten Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch sollte nachweislich, nach Angaben der Verbraucherzentrale am besten per Einschreiben, und zusätzlich per E-Mail an die allgemeine Mailadresse von Primacom erfolgen. Der Vertrag müsse dann von Primacom zu den aktuellen Bedingungen fortgeführt werden. Gegenüber teltarif.de hat der Netzbetreiber dies versprochen, allerdings benötigt der Netzbetreiber dazu wohl länger als gedacht. Wenn Primacom bei Lastschriftabbuchungen dennoch den neuen Preis einzieht, sollten die Betroffenen eine Rückbuchung veranlassen und nur den alten Preis zahlen, empfehlen die Experten.

Die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg gehen noch einen Schritt weiter und mahnen beide Kabelnetzbetreiber wegen der Preiserhöhungen ab. In unserem Editorial haben wir uns mit der gegenwärtigen Preiserhöhungs-Welle im TV-Kabelmarkt kritisch auseinandergesetzt.

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