Radio

Privatradioverband APR will Grundrecht auf UKW-Verbreitung

Deutsch­land will das Thema UKW-Abschal­tung und Über­gang zu DAB+ wieder in Angriff nehmen. Dem Privat­radio­verband APR gefällt das gar nicht, er will ein Grund­recht auf UKW-Verbrei­tung.
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Die APR wehrt sich gegen eine mögliche UKW-Abschaltung Die APR wehrt sich gegen eine mögliche UKW-Abschaltung
Bayrischer Rundfunk. Pressefoto: Gerhard-Wenzel
Deutsch­land will das Thema UKW-Abschal­tung und Über­gang zu DAB+ offenbar wieder in Angriff nehmen. Laut der Arbeits­gemein­schaft Privater Rund­funk (APR) wolle Staats­minis­terin Doro­thee Bär Mitte Mai ins Bundes­kanz­leramt einladen, um gemeinsam mit den Bundes­ländern das Digi­talradio-Board wieder­zube­leben. Das geht aus einer Mittei­lung des Verbands an Mitglieder hervor, die teltarif.de vorliegt. Hinter­grund sei der 22. KEF-Bericht, in dem sich die Kommis­sion bei der Ermitt­lung des Finanz­bedarfs der öffent­lich-recht­lichen Rund­funk­anstalten unter der Rubrik der Verwal­tungs­kosten wie in den letzten Jahren auch mit der Verbrei­tung der Radio­programme befasst hat.

KEF fordert Termin für UKW-Abschal­tung

Die APR wehrt sich gegen eine mögliche UKW-Abschaltung Die APR wehrt sich gegen eine mögliche UKW-Abschaltung
Bayrischer Rundfunk. Pressefoto: Gerhard-Wenzel
Vor diesem Hinter­grund gebe es laut APR offenbar Hinter­grund­gespräche, die gefor­derten Meilen­steine der KEF - unter anderem ein Termin für die UKW-Abschal­tung - anzu­gehen und für den nächsten Bericht geklärt zu haben.

Das ärger­liche an der Rezep­tion des KEF-Berichts sei laut APR, die Krite­rien der Finan­zierung der ARD der gesamten Radio-Branche über­stülpen zu wollen. "Wenn es aus Gründen der Spar­samkeit zu teuer ist, der ARD sowohl UKW als auch DAB+ zu finan­zieren, muss man ja nicht gleich der gesamten Radio-Branche den analogen Saft abdrehen - den Über­gang hat ihr ohnehin niemand finan­ziert", so der Verband in seiner Infor­mation an die Mitglieder.

UKW als Grund­recht

"Viel­leicht ist es an der Zeit, die Posi­tion der privaten Veran­stalter auch verfas­sungs­recht­lich aus der Rund­funk­frei­heit des Art.5 Abs. 1 GG zu entwi­ckeln. Aus der Sicht eines einzelnen Veran­stal­ters, der sicher indi­viduell auf die Rund­funk­frei­heit berufen kann, ist es ein schwer­wiegender Eingriff, wenn sein Haupt­vertriebsweg verboten wird. Für dieses Verbot kann eine haus­halts­recht­liche Über­legung aus dem Bereich des öffent­lich-recht­lichen Rund­funks keine Recht­ferti­gung sein", so die APR weiter.

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