Recht auf schnelles Internet bislang nutzlos
Am 1. Juni 2022 wurde die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) verabschiedet, in der das Recht auf schnelles Internet verankert ist. Nutzern mit einer lahmenden Internetverbindung bringt die Verordnung jedoch keinerlei Verbesserungen, zumal die im TKMV niedergelegten Grenzwerte alles andere als schnelles Internet sind. Liegt die Bandbreite im Download unter 10 MBit/s und im Upload unter 1,7 MBit/s sowie die Latenz über 150 Millisekunden, ist von einer Unterversorgung die Rede. Nutzer können dann eine Eingabe bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) machen.
Keine Entscheidungen, keine Verpflichtungen
Im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2023 erreichten die BNetzA insgesamt 3449 solcher Eingaben; 161 davon konnten wegen fehlender Adressdaten nicht bearbeitet werden. Bei den übrigen 3228 Eingaben handelte es sich in 1480 Fällen per se nicht um eine Unterversorgung. Somit hat die BNetzA 1768 Eingaben überprüft. Das Ergebnis: In nur 12 Fällen stellte sie eine Unterversorgung fest. Inzwischen sind es nur noch 11 Fälle, da in einem ein verbesserter Mobilfunkempfang die Unterversorgung aufhob. Von den 11 Fällen stammen 10 aus Niedersachsen und einer aus Nordrhein-Westfalen. Die Verfahren können auf der Webseite der BNetzA eingesehen werden.
Seit der Einführung des sogenannten Rechts auf schnelles Internet am 1. Juni 2022 gab es bei der BNetzA über 3400 Eingaben wegen einer Unterversorgung, von denen nur 12 behandelt werden
Foto: Bundesnetzagentur
Hat die BNetzA eine Unterversorgung festgestellt, kann sie ein oder mehrere Netzbetreiber dazu verpflichten, eine Breitbandversorgung zu gewährleisten, die den Mindestanforderungen entspricht. Es sei denn, ein Netzbetreiber verpflichtet sich zuvor selbst, diese Versorgung sicherzustellen. Doch weder das eine noch das andere ist bislang passiert. Stattdessen legten die betroffenen Netzbetreiber in allen 11 Fällen Beschwerden ein, die derzeit von der BNetzA behandelt werden.
Zugesagte Anhebung der Mindestgrenze bleibt bislang aus
VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner prophezeite bereits bei der Einführung des Rechts auf schnelles Internet, dass es keine große Rolle spielen werde
Foto: VATM
Laut der 5. Gigabit-Studie des Verbands der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) verfügen 71,1 Prozent der deutschen Haushalte über einen Internetanschluss, der ihnen bis zu 1 GBit/s bietet. Dass bei dieser Abdeckung die Zahl der Anschlüsse, die nicht mehr als 10 MBit/s auf den Daten-Highway bringen, gering ausfällt, verwundert niemanden. Bereits bei der Einführung der TKMV zuckte die Branche nur mit den Achseln. „Das sogenannte Recht auf schnelles Internet wird auch in den kommenden Jahren kaum eine Rolle spielen, weil die Telekommunikationsbranche die Mindestvorgaben in der Regel weit übertrifft“, sagte damals VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner.
Das aus dem hohlen Recht auf schnelles Internet noch ein scharfes Schwert für den Verbraucher wird, ist nicht zu erwarten. Die Bundesregierung hatte den Ländern im vergangenen Jahr für Mitte 2023 eine Anhebung der Mindestbandbreiten zugesagt. Im Download sollte sie auf 15 MBit/s steigen. Für den Upload wurde keine konkrete Bandbreite genannt. Die 5 MBit/s mehr machen aber praktisch keinen Unterschied. Außerdem blieb die Anhebung bislang aus. Die für Ende 2022 zugesagte Evaluierung der TKMV ist noch im Gange. Derzeit wartet die Bundesregierung auf die Ergebnisse laufender Gutachten.