schwierig

EU-Tarif: T-Mobile benachteiligt Prepaid-Kunden der Provider

Umstellung auf den neuen Euro-Tarif erfolgt teilweise erst im Oktober
Von Ralf Trautmann

Prepaid-Kunden mit Xtra-Karte sollten also zunächst überlegen, über welchen Anbieter sie ihre Karte erhalten haben. Im Falle eines Service-Providers gilt es in Erfahrung zu bringen, ob bereits ein EU-konformes Angebot geschaltet wurde. Dies gilt auch für Kunden von Discountern, die ihr Angebot über das T-Mobile-Netz abwickeln. Weiterhelfen kann hier zumeist die Hotline der Anbieter oder das Serviceangebot im Internet.

Nicht immer ist jedoch schnelles Handeln geboten: Betroffene Kunden, die aber keinen Auslandsaufenthalt in den kommenden Wochen bzw. bis zum 20. Oktober planen, brauchen nicht unabdingbar selbst aktiv werden, da im Anschluss ohnehin die automatische Umstellung erfolgt. Wer indes eine Auslandsreise in diesem Zeitraum plant, sollte baldmöglichst, spätestens jedoch bis zum 12. September selbst aktiv werden. Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, hat teltarif einen speziellen Kundenbrief entworfen, der selbstverständlich auch von allen anderen, wechselwilligen Kunden genutzt werden kann. Dieses PDF-Dokument, das zusätzlich nützliche Informationen zum EU-Tarif enthält, können Sie herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und an Ihren Mobilfunkanbieter senden. Für einige wichtige Anbieter haben wir auch gleich die Adressen beigefügt. Warten Sie danach aber auf jeden Fall die (schriftliche) Bestätigung Ihres Anbieters ab, zu welchem Datum Ihr Roaming-Tarif geschaltet wird, bevor Sie im Ausland in Erwartung der niedrigeren Gebühren das Handy intensiver als bislang einsetzen.

EU-Verordnungs-Verstöße: Bundesnetzagentur zuständig

Welche Konsequenzen könnte ein nicht mit der EU-Verordnung konformes Verhalten, wie jetzt im Falle der im T-Mobile-Netz abgewickelten Angebote, für die Unternehmen haben? Wie die EU-Kommission gegenüber teltarif mitteilte, sei Aufgabe der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde, in Deutschland also der Bundesnetzagentur (BNetzA), die korrekte Anwendung der Roamingverordnung zu überwachen. So ermächtigt die Verordnung die BNetzA, einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der EU-Verordnung per Anordnung zu beenden. Dies sei ein wirksames Mittel, Unternehmen würden solchen Anordnungen in der Praxis Folge leisten, sagte Rudolf Boll, Pressesprecher der BNetzA. Darüber hinaus habe auch die BNetzA natürlich die Möglichkeit, entsprechende Unternehmen öffentlich anzuprangern.

Zudem drohen Unternehmen, die sich nicht an die EU-Verordnung halten, weitere Sanktionen: So können laut Verordnung auch Geldbußen verhängt werden, die "wirksam und abschreckend" sein müssen. Zusätzlich hat laut EU-Kommission jeder Mobilfunkkunde die Möglichkeit, sein Recht auf einen EU-Tarif vor Gericht einzuklagen.

Weitere Artikel zum Thema Regulierung des Roamings durch die EU

Artikel aus dem Themenspecial "Reise und Roaming"