BNetzA erklärt: SIM-Karten im dauerhaften Roaming
Wer sich eine Prepaidkarte zulegt und diese aktivieren möchte, muss eine oft lästige ID-Feststellung entweder auf einer dafür spezialisierten Post-Filiale oder Agentur oder über ein Videotelefonat über sich ergehen lassen.
Spannend ist auch die Frage, was passiert, wenn ein ausländischer Gast eine deutsche Prepaidkarte erwerben und nutzen möchte oder ein Deutscher dauerhaft das Land verlässt. Geht das überhaupt? Und was sagt das EU-Recht dazu?
Registrierungspflicht?
Ist Dauerroaming zulässig? Wann dürfen Ausländer eine deutsche Karte erwerben?
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Wir hatten gefragt, ob das deutsche TKG vorschreibt, dass Prepaidkarten vom Käufer/Nutzer registriert werden müssen. Die Bundesnetzagentur sieht das so:
"Das Telekommunikationsgesetz (TKG, stand 01.12.2021) besagt, dass gem. § 172 Absatz 2 Satz 1 TKG Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten die Richtigkeit der nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 TKG erhobenen Anschlussinhaberdaten vor Freischaltung überprüfen müssen. Insoweit verpflichtet das TKG nicht den Kunden, eine SIM-Karte zu registrieren, sondern die Telekommunikationsunternehmen, die Anschlussinhaberdaten gem. § 172 Absatz 1 Satz 1 TKG zu erheben, unverzüglich zu speichern und im Falle von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten die Anschlussinhaberdaten entsprechend vorab zu überprüfen."
Deutsche Prepaidkarte - deutsche Adresse?
Bezüglich der Anschrift des Anschlussinhabers gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG verweist die Bundesnetzagentur auf die Meldeanschrift in Deutschland nach dem Bundesmeldegesetz (BMG), wenn die entsprechende Person in Deutschland meldepflichtig ist. Dies gelte "unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft."
Ladungsfähige Anschrift
Für nicht in Deutschland meldepflichtige Personen ist eine entsprechende "ladungsfähige" Anschrift anzugeben (also eine Adresse, wo der Kunde auch erreichbar ist). Diese kann bei EU-Bürgern und/oder Grenzpendlern die jeweilige Wohnadresse im Heimatland sein. In allen anderen Fällen ist die Anschrift in Deutschland anzugeben, an welcher diese Person regelmäßig für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland anzutreffen ist, unabhängig davon, ob es sich um EU-Staatsbürger handelt oder nicht. Unter Umständen sind hier im Einzelfall auch Hotelanschriften anzugeben.
Im Einzelfall können daher nach dem TKG ausländische Wohnadressen angegeben werden. In der Praxis jedoch fordern manche Telekommunikationsunternehmen eine Anschrift innerhalb Deutschlands. Dies steht im freien Ermessen der jeweiligen Unternehmen.
Soll heißen, es ist vieles möglich, wenn der Anbieter mitspielt.
Wegzug aus Deutschland: Wie lange darf Prepaidkarte weiter genutzt werden?
Wir fragten: "Falls ein Deutscher Bürger eine deutsche Prepaidkarte registriert und nutzt und dann ins EU-Ausland dauerhaft umzieht, ist die Bekanntgabe einer EU-Adresse zulässig und gibt es Zeitgrenzen, wie lange er seine deutsche Prepaidkarte dauerhaft im EU-Ausland nutzen darf?" und "Müsste das EU-Recht nicht bedingen, dass EU-Bürger in jedem EU-Land Prepaid-SIM-Karten erwerben und dann irgendwo in der EU dauerhaft nutzen dürfen?"
Die Antwort: "EU-weit gibt es keine einschlägige Rechtsnorm, welche die exterritoriale Rufnummernnutzung innerhalb der EU ermöglicht", stellt die Netzagentur fest. Vielmehr gelte auch EU-weit der Grundsatz, dass nationale Rufnummern nicht exterritorial genutzt werden dürfen. Eine Ausnahme sei nur für das vorübergehende Roaming mit Mobilfunkrufnummern vorgesehen.
Kein permanentes Roaming vorgesehen
Auch aus den einschlägigen Roamingverordnungen folge, dass damit kein permanentes Roaming ermöglicht werden soll. So heißt es in der Roaming-Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 vom 15.12.2016 unter Nr. 5 ausdrücklich: "Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen Inlandspreisen und beim Roaming auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union geltenden Preisen zu beseitigen und somit ein 'Roaming zu Inlandspreisen' zu verwirklichen.
Ihre Bestimmungen sollen aber kein permanentes Roaming in der Union ermöglichen, also eine Situation, in der ein Kunde in einem Mitgliedstaat mit höheren Mobilfunk-Inlandspreisen Dienste von Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mobilfunk-Inlandspreisen erwirbt, in dem der Kunde weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um so permanent Roamingdienste im erstgenannten Mitgliedstaat zu nutzen."
Hieran, so die Netzagentur, habe auch die aktuelle Roamingverordnung (EU) 2017/920 nichts geändert.
Keine EU-Regeln zu Identifizierung
In der EU gebe es auch keine Bestimmungen zur Identifizierung von Personen bei Nutzung bestimmter Telekommunikationsdiensten (bspw. Prepaid), da dies Belange der öffentlichen Sicherheit und damit den nationalstaatlichen Regulierungen vorbehalten sind.
Aufgrund des Hoheitsrechts der Bundesrepublik, dem Territorialitätsprinzip, dürften deutsche Rufnummern generell nur für die Adressierung von Netzzugängen, die im Inland eingerichtet sind, zugeteilt und verwendet werden. Eine exterritoriale Nutzung deutscher Rufnummern ist grundsätzlich unzulässig. "Es begegnet aber generell keinen Bedenken, wenn ein Mobilfunkanbieter in Deutschland und nach deutschem Recht einen Mobilfunkvertrag mit einer deutschen Rufnummer mit einem Ausländer schließt, solange er sich in Deutschland aufhält. Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, nutzen die Rufnummer nicht exterritorial", stellt die Netzagentur dazu fest.
Aber: "Unzulässig wäre es indes, deutsche Rufnummern an Personen zuzuteilen oder zugeteilte Rufnummern Personen zu belassen, wenn die Sachlage auf eine Nutzung der Rufnummern im Ausland ausgerichtet ist."
Eine Zusammenfassung
Wir fassen also zusammen: Dauerhaftes Roaming (und sei es nur, um von Freunden in Deutschland günstiger erreichbar zu sein) ist von den Vorschriften eigentlich nicht abgedeckt oder vorgesehen. Telekommunikationsanbieter können solche Karten, die dauerhaft im Roaming eingesetzt werden, nach Vorwarnung mit Zusatzkosten belegen (sogenannte Fair Use Policy) oder nach Vorwarnung schlimmstenfalls auch abschalten.
Wer sich eine ausländische SIM-Karte zulegt, um in Deutschland in allen deutschen Netzen bei Bedarf telefonieren zu können, sollte so lange keine Probleme bekommen, solange diese Karte nicht ausschließlich und exzessiv genutzt wird.
Ausländische Gäste können sich hier in Deutschland eine Karte kaufen und notfalls auf die Hotel-Adresse registrieren, sofern der zur Karte gehörende Anbieter damit einverstanden ist.
Wer dauerhaft aus Deutschland wegzieht, sollte seine deutsche Karte im Ausland behutsam einsetzen. Es spricht nichts dagegen, sie zu behalten und durch Aufladungen "am Leben" zu lassen, wenn z.B. eine zeitweise Rückkehr vorgesehen ist (um Freunde oder Familie zu besuchen).
Für alle solche Karten gilt: Wenn immer möglich, die Karte ab und zu im heimischen Netz einbuchen und benutzen.
Fragen rund um das Roaming beantworten wir auf unseren Ratgeberseiten.