Booking.com: Wie billig darf das Hotelzimmer sein?
BGH-Urteil zur Bestpreisklausel bei Booking.com
Bild: Booking.com B.V.
Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren
Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite
billiger anzubieten.
Eine solche sogenannte "enge" Bestpreisklausel
beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht
unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des
Bundesgerichtshofs (BGH) heute in Karlsruhe (Az. KVR 54/20).
BGH-Urteil zur Bestpreisklausel bei Booking.com
Bild: Booking.com B.V.
Andere Regelungen schon früher verboten
"Eng" bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. "Weite" Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.
Daraufhin hatte Booking auf die "enge" Klausel umgestellt. Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wiederhergestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.
Seit es die GSM-Netze gibt, gehört international Roaming dazu. Das war eine willkommene Einnahme-Quelle für die Mobilfunknetzbetreiber. Die EU-Regulierung dämpfte ein wenig, Corona haute eine weitere Bremse rein.