Lahmes Internet: So klappts mit außerordentlicher Kündigung
Die Breitbandmessung für ein Protokoll sollte immer per LAN durchgeführt werden
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Lahmt das Internet zu Hause dann und wann,
müssen Verbraucher wohl oder übel damit leben. Ein Kündigungsgrund
für den Vertrag mit dem Provider liegt erst vor, wenn die tatsächlich
erreichte Geschwindigkeit erheblich, regelmäßig wiederkehrend oder
dauerhaft von der vertraglich vereinbarten abweicht, erklärt die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Kriterien lege die
Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde der Provider als Messlatte an.
Bevor man sich daran macht, die Geschwindigkeit zu messen, und dann gegebenenfalls seine Kundenrechte durchzusetzen, sollte man aber erstmal alle möglichen Fehlerquellen ausschließen, raten die Verbraucherschützer. Vom veralteten LAN- oder WLAN-Treiber über schlechten WLAN-Empfang, falsche Router-Einstellungen und ungeeignete Kabel bis hin zu bremsenden Virenscannern seien viele Faktoren denkbar, die auf die Geschwindigkeit drücken. Im Zweifel helfe es oft auch, den Router einfach einmal aus- und wieder einzuschalten.
Empfehlung: 20 Messungen an zwei Tagen
Die Breitbandmessung für ein Protokoll sollte immer per LAN durchgeführt werden
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Besteht das Tempoproblem fort, empfiehlt es sich unter
breitbandmessung.de die Internet-Geschwindigkeitsprüfung der
Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzunehmen. An deren Ende steht ein
detailliertes Protokoll, das alle relevanten Daten festhält und
Abweichungen von den Maximalwerten aus dem Produktinformationsblatt
dokumentiert.
Die BNetzA empfiehlt 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen in gleichem Umfang, also mit mindestens zehn Messungen pro Tag, um dauerhafte Minderleistungen nachweisen zu können. Wichtig ist, dass der Computer mit einem Netzwerkkabel an den Router angeschlossen sein muss, um die Internetverbindung korrekt zu messen. Die Messergebnisse sollten als Bildschirmfoto oder Ausdruck gesichert werden.
Kunden können vom Anbieter Abhilfe verlangen, wenn nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erzielt oder das vereinbarte Mindesttempo an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, erklären die Verbraucherschützer die BNetzA-Regeln.
Frist zur Abhilfe setzen, andernfalls kündigen
Ist die Geschwindigkeit nachweislich schlechter als vertraglich zugesichert, sollte der Kunde seinen Telekommunikationsanbieter schriftlich über das Problem informieren und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, raten die Experten. Zwei Wochen reichten normalerweise aus. Bleibt die Geschwindigkeit weiterhin hinter der vereinbarten zurück oder ist es dem Anbieter technisch am Wohnort gar nicht möglich, die vertraglich vereinbarte Leistung dauerhaft zu erbringen, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
Als mögliche Alternative zur Kündigung und dem Wechsel des Providers nennt die Verbraucherzentrale folgenden Tipp: Kann der aktuelle Anbieter die vereinbarte Leistung nicht liefern, hat er aber günstigere Tarife im Angebot, die von vornherein nur die daheim gemessene niedrigere Geschwindigkeit bieten, kann es sinnvoll sein, einen Wechsel in einen dieser Tarife oder eine Vertragsanpassung zu verlangen. Dabei sollte aber eine etwaige Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht wieder von vorne beginnen, und es sollten auch keine Kosten für den Tarifwechsel oder die Vertragsanpassung anfallen.
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