Themenspezial: Verbraucher & Service Gesetz

TKG-Ausnahmeregelung bei SIM-Karten-Nutzung durch Flüchtlinge

Die BNetzA, das BMWi und das BMI haben sich auf eine Ausnahmeregelung des Telekommunikationsgesetzes verständigt. Grund dafür ist die Nutzung von Prepaid-SIM-Karten durch Flüchtlinge ohne Ausweispapiere. Die Vorgaben stoßen aber auch auf Kritik von Datenschützern.
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Neue TKG-Regelung für Flüchtlinge Neue TKG-Regelung für Flüchtlinge
Bild: dpa, Montage:teltarif.de
Flüchtlinge haben als wichtigstes Kommu­nikations­mittel ihr Smartphone dabei. Einmal in Deutschland angekommen, geben sie das erste Geld für eine deutsche SIM-Karte aus. Wegen der zahlreichen Asylsuchenden haben sich die Bundes­netzagentur (BNetzA), das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundes­ministerium des Inneren (BMI) auf Leitlinien für die Vergabe von Prepaid-SIM-Karten an Flüchtlinge ohne Ausweispapiere verständigt.

Die vorübergehende Unterbringung in Erst­aufnahme­einrichtungen sowie die fehlenden Papiere würden es erschweren, die Vorgaben aus dem § 111 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu erfüllen. Daher wurde eine Ausnahme­regelung eingeführt. Gemäß dem § 111 TKG besteht für Telekommunikations­unternehmen die Verpflichtung, persönliche Daten wie den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu speichern. Die nach § 111 TKG verpflichteten Telekommunikations­unternehmen werden aufgefordert, dieses Verfahren weiterhin anzuwenden.

Neuregistrierung, sonst droht die Sperrung

Neue TKG-Regelung für Flüchtlinge Neue TKG-Regelung für Flüchtlinge
Bild: dpa, Montage:teltarif.de
Die Ausnahmereglung für Asylsuchende ohne Ausweispapiere soll wie im Folgenden beschrieben durchgeführt werden: "Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst einmal die bei der Registrierung in der Erstaufnahme­einrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum des Asylsuchenden sollte die Adresse der Erstaufnahme­einrichtung aufgenommen werden." Außerdem sollen die SIM-Karten-Nutzer spätestens nach drei Monaten per SMS aufgefordert werden, sich neu registrieren zu lassen. Dafür muss der Asylsuchende entweder eine aktuelle "Bescheinigung über die Meldung Asylsuchender" (BüMA) oder eine Aufenthaltsgestattung im Zusammenhang mit der Asylantrag­stellung vorweisen. Die Info-SMS soll dabei in englischer oder arabischer Sprache versendet werden.

Zudem steht in der Ausnahme­regelung, dass die Inhaber einer SIM-Karte sich nach der Aufforderung zur Neu­registrierung innerhalb von 14 Tagen melden müssen, ansonsten wird die Prepaid-SIM-Karte abgeschaltet. Eine Erstauf­nahmestelle sei keine dauerhafte Anschrift, daher müsse es diese Ausnahmeregelung geben, damit den Asylsuchenden die Möglichkeit geboten werden kann einen Mobilfunk-Tarif zu bekommen. Datenschützer sehen diesen Sachverhalt etwas anders. So zum Beispiel übt Werner Hülsmann von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz im Gespräch mit taz.de Kritik und sagt: "Damit steht ein Merkmal wie 'Flüchtling', oder 'Migrant' in den Bestandsdaten, das ist datenschutzwidrig, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt." Die Bundesnetzagentur sagt zwar in diesem Zusammenhang, dass es keine "Kennzeichnung von Kunden" geben werde. Hülsmann widerspricht aber, denn es müsse eine Information in der Software hinterlegt sein, damit eine derartige SMS alle drei Monate verschickt werden könne.

Der Mobilfunker yourfone hat eine Aktion gestartet und will in diesem Rahmen 50 000 Prepaid-SIM-Karten für die Integration von Flüchtlingen zur Verfügung stellen. In diesem separaten Hintergrundbericht erfahren Sie mehr zu den Konditionen und warum sich yourfone für diese Aktion entschieden hat.

Mehr zum Thema Telekommunikationsgesetz (TKG)