Themenspezial: Verbraucher & Service Reguliert

o2 verweigert DSL-Kündigung bei Umzug in WG

Wer in eine Wohnung umzieht, wo bereits ein DSL-Anschluss vorhanden ist: Darf der seinen alten DSL-Anschluss vorzeitig kündigen? o2 verwei­gert das - die BNetzA ist da aber ganz anderer Meinung.
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Informationen von o2 zum DSL-Umzug Informationen von o2 zum DSL-Umzug
Bild: Telefonica / o2
In den vergan­genen Jahren hat sich die Rechts­lage für Verbrau­cher bei der Tele­kom­muni­kation deut­lich verbes­sert: Es muss zum Beispiel niemand mehr seinen DSL- oder Kabel-Internet-Vertrag bis zum Ende der 24-mona­tigen Lauf­zeit bezahlen, wenn er in ein Gebiet umzieht, in dem der bishe­rige Provider gar keinen Anschluss liefern kann.

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Bild: Telefonica / o2
Um die finan­ziellen Folgen für die Provider immerhin etwas abzu­mil­dern, wurde schon vor Jahren der Passus einge­fügt, dass der Kunde in diesem Fall immerhin noch drei Monats-Grund­gebühren an den Provider bezahlen muss, um dann endgültig aus dem Vertrag entlassen zu werden. Mit der Ände­rung des Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde diese gesetz­liche "Abschieds­gebühr" auf maximal eine Monats-Grund­gebühr abge­senkt.

Kürz­lich erfuhr teltarif.de von einem Sonder­fall, bei dem es zum Streit zwischen o2 und einer Kundin gekommen war. Gegen­über teltarif.de hat die Bundes­netz­agentur aber nun klar gemacht, wer hier im Recht ist.

o2-Kundin zieht in Wohnung mit bestehendem Anschluss um

Mitte Juli schrieb uns die teltarif.de-Leserin:

Ich bitte Sie um Hilfe bei folgendem Problem. Ich hatte einen DSL-Vertrag mit o2 und bin am 15.12.2020 in eine Wohnung zur Unter­miete einge­zogen, wo bereits ein DSL-Vertrag besteht. Ich habe von meinem Sonder­kün­digungs­recht wegen Umzug Gebrauch [gemacht] und schrift­lich bei o2 gekün­digt. Diese Kündi­gung wurde nicht akzep­tiert mit der Begrün­dung, ich könne das DSL mitnehmen. Was aber nicht korrekt ist, da die Leitung ja schon belegt ist. Tele­fonisch habe ich mehr­mals mit sehr netten Mitar­bei­tern das weitere Vorgehen bespro­chen, und auf deren Bitte habe ich meinen Unter­miet­ver­trag, die Anmel­debe­schei­nigung und den bereits bestehenden Voda­fone-DSL-Vertrag des Haupt­mie­ters an o2 zuge­sendet. Daraufhin wurde mir ohne Vorankün­digung ein Betrag von ca. 300 Euro abge­bucht (über Last­schrift­ver­fahren). Ich erhielt einen Brief, dass das Sonder­kün­digungs­recht in meinem Fall nicht greift und ich jetzt vorzeitig den Vertrag gekün­digt habe (aber anschei­nend mit Voraus­zah­lung).

Ich sehe nicht ein, einen Betrag zu zahlen, der meiner Meinung nicht recht­mäßig ist. Seit 1,5 Jahren renne ich meinem Geld hinterher und bitte um sofor­tige Rück­zah­lung des ohne Vorankün­digung abge­buchten Betrags. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir behilf­lich sein könnten.

Wir wandten uns in der Sache an o2 und verwiesen hierbei noch­mals explizit auf den § 60 des Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes, erhielten von dort aber eine gleich­lau­tende Antwort wie die Kundin. Ein Unter­neh­mens­spre­cher schrieb uns:
Danke für die Zusen­dung des Anlie­gens von Frau [...]. Unser Kunden­ser­vice stand bereits in Kontakt mit ihr und hat den Sach­ver­halt und die eindeu­tige Rechts­lage dazu schrift­lich erläu­tert.

Sie schrieben: "Im Rahmen der dama­ligen Rechts­lage hätte o2 maximal drei Grund­gebühren bei Umzug in eine nicht versorg­bare Wohnung abrechnen dürfen, aber nicht den Rest­betrag bis zum Ende der Vertrags­lauf­zeit." Das ist in diesem Fall nicht korrekt, denn auch an der neuen Anschrift liegt o2-seitig dieselbe DSL-Verfüg­bar­keit wie in ihrer alten Wohnung vor. Die Rest­lauf­zeit wurde daher recht­mäßig berechnet.

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus genannten Gründen dem Wunsch nach einer Kosten­erstat­tung nicht nach­kommen.

Bundes­netz­agentur klärt: Der Fall ist eindeutig

Da wir diesen Fall in dieser Art noch nicht kannten, wandten wir uns an die Bundes­netz­agentur und baten um eine Stel­lung­nahme dazu, welche Rechts­auf­fas­sung in diesem Fall gilt. Ein Spre­cher der Bundes­netz­agentur schrieb uns:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Meine Nach­frage hat Folgendes ergeben:
Aus Sicht der Bundes­netz­agentur kommt es bei der Verbrau­cher­schutz­rege­lung des Para­gra­phen 60 Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz nicht darauf an, ob ein Anbieter "rein theo­retisch" seine bishe­rige Leis­tung auch am neuen Wohn­sitz anbieten kann, sondern darauf, ob er diese am neuen Wohn­sitz tatsäch­lich weiterhin anbieten kann und somit den Vertrag erfüllen kann. Ist dies der Fall, so ist auf der Grund­lage des vom Verbrau­cher erteilten Umzugs­auf­trags der Tag der Akti­vie­rung des Tele­kom­muni­kati­ons­dienstes am neuen Wohn­sitz mit dem Verbrau­cher ausdrück­lich zu verein­baren. Kann der Anbieter dies nicht, weil er dafür den durch einen anderen Anbieter weiterhin belegten Anschluss benö­tigt, ist der Verbrau­cher berech­tigt, den Vertrag unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von einem Monat zu kündigen.

Para­graph (§) 60 Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz verschafft den Verbrau­chern eine Sonder­kün­digungs­mög­lich­keit ausschließ­lich für die Situa­tion, dass der Anbieter die vertrag­lich verein­barte Leis­tung am neuen Wohn­sitz nicht anbieten kann. Ansonsten gilt auch für Verbrau­cher der Grund­satz, dass Verträge bis zum Vertrags­ende einzu­halten sind.

Dies werden wir nun noch­mals an o2 weiter­leiten und o2 darum bitten, dem Auszah­lungs­wunsch der Kundin nach­zukommen.

Ein Telekom-Nutzer hatte über Wochen einen myste­riösen Fehler an seinem Anschluss: DSL funk­tio­nierte, die Tele­fonie nicht. Die Telekom war genauso ratlos wie der Kunde.

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