Verbindungsdaten

Details zur Vodafone-Klage: Was darf der Provider speichern?

Argument der Datenspeicherung für "Abrechnungszwecke" in der Kritik
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In der Klageschrift wirft der Anwalt Vodafone vor, eine Tarifumstellung bei der Speicherung der Verbindungsdaten nicht berücksichtigt zu haben. Denn vor dem "KombiPaket Wochenende" nutzte die Kundin einen Zuhause-Tarif (Homezone), bei dessen Abrechnung der Aufenthaltsort des Kunden-Handys eine wichtige Rolle spielt. Beim Wechsel zum "KombiPaket Wochenende" habe Vodafone die Standortdaten aber munter weitergespeichert, obwohl der neue Tarif gar keine Homezone enthält.

Vodafone hat zugegeben, im vorliegenden Fall die IMEI des Handys zu speichern. Der Netzbetreiber benötigt diese angeblich, um "gerätebezogene Dienste" abzurechnen. Solche werden von der Klägerin aber gar nicht genutzt und können auch nicht von ihr genutzt werden, denn sie besitzt kein Mobiltelefon, mit dem solche gerätebezogenen Dienste bei Vodafone gebucht werden könnten.

Die IMSI, also die Kennung der genutzten SIM-Karte, wird laut Vodafone zur Identifizierung des Teilnehmers genutzt und mit der Rufnummer verknüpft. Nach Auffassung der Klägerin wird die IMSI für Abrechnungszwecke aber nicht benötigt und sei daher unverzüglich nach Beendigung der Verbindung zu löschen.

Eingehende Anrufe nicht nur bei Roaming gespeichert

Die Rufnummer und Anschlusskennung eingehender Anrufe wird beispielsweise dann gespeichert, wenn sich ein Kunde im Ausland aufhält und über Roaming in ein fremdes Netz eingebucht ist. Denn dann fallen die üblichen Roaming-Gebühren für ankommende Gespräche im Ausland an. Doch auch hier sprechen die Ermittlungsergebnisse der Bundesnetzagentur eine andere Sprache: Vodafone speichert die Daten ankommender Anrufe auch innerhalb Deutschlands - und dies wiederum für 210 Tage. Darum prangert die Klägerin an, dass die Speicherung nicht auf abrechnungsrelevante ankommende Anrufe beschränkt sei.

Grundsätzlich beruft sich die Klägerin auf die Paragrafen 96 und 97 des Tele­kommuni­kations­ge­setzes. Dort heißt es: "Diese [zuvor genannten] Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 [Abrechnung usw.] genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. [...] Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen."

Wie lange darf der Provider für die Abrechnung brauchen?

Dabei stellt sich die Frage: Wie lange darf sich der Provider für die Abrechnung eigentlich Zeit lassen? Der Anwalt schreibt in der Klageschrift dazu: "Die Beklagte [also Vodafone] kann also schon nach der gesetzlichen Regelung, anders als sie meint, nicht generell speichern um dann irgendwann die abrechnungsrelevanten Daten zu ermitteln, sondern sie muss dies unverzüglich tun. Da die Speicherung elektronisch und in automatisierten Verfahren erfolgt, kann auch die Ermittlung unmittelbar nach Gesprächsende in Sekundenbruchteilen erfolgen."

Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise das Gericht der Argumentation der Klägerin folgen oder diese verwerfen wird. Den Streitwert für das Verfahren hat der Anwalt mit 3 000 Euro beziffert.

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