Nicht mehr frei

Gegen Abzocke: BNetzA begrenzt Preise bei 0900-Nummern

Für viele Verbrau­cher stehen 0900-Nummern für Abzocke und hohe Tele­fon­rech­nungen. Die BNetzA erlässt jetzt Preis-Ober­grenzen. Gleich­zeitig öffnet sie aber auch neue 0900-Vorwahl­bereiche.
Von

BNetzA reguliert 0900-Nummern neu - mit Preisobergrenzen BNetzA reguliert 0900-Nummern neu - mit Preisobergrenzen
Foto: denisphoto-fotolia.com, Logo: Bundesnetzagentur, Montage: teltarif.de
Kann eine Rufnummer mit der Vorwahl 0900 seriös sein? Zahl­reiche Verbrau­cher machen nicht nur wegen der teils frag­wür­digen Dienste einen Bogen um derar­tige Nummern - sondern insbe­son­dere auch wegen des Preises.

Immerhin ist seit dem 01.12.2021 der Einsatz von 0900-Dialern laut dem TKG unzu­lässig, die Technik der Einwahl­pro­gramme dürfte zuletzt auch nur noch an wenigen Anschlüssen funk­tio­niert haben. Für die bisher erlaubten Tele­fon­dienste unter 0900-1, 0900-3 und 0900-5 (die früher unter der Ende 2005 abge­schal­teten Vorwahl 0190 liefen) gab es teil­weise bereits inhalt­liche Vorgaben - was aber nicht nach oben gede­ckelt wurde, war der Preis. Den durften die Anbieter bislang ganz frei fest­legen, sie mussten ihn vor dem Gesprächs­aufbau aller­dings ansagen.

Nun öffnet die BNetzA weitere 0900-Vorwahlen. Gleich­zeitig setzt sie aber auch für jede 0900-Gasse eine Preis­ober­grenze fest, an die sich die Betreiber ab 2024 halten müssen.

Das sind die neuen Höchst­preise

BNetzA reguliert 0900-Nummern neu - mit Preisobergrenzen BNetzA reguliert 0900-Nummern neu - mit Preisobergrenzen
Foto: denisphoto-fotolia.com, Logo: Bundesnetzagentur, Montage: teltarif.de
Die Bundes­netz­agentur hat mit der Verfü­gung 72/2023 für Rufnum­mern für Premium-Dienste eine Preis­fest­legung erlassen, die mit Wirkung zum 1. Dezember 2024 netz­über­grei­fend einheit­liche Preise für Anrufe bei 0900er-Rufnum­mern für Premium-Dienste vorgibt. Diese Preis­fest­legung und eine im Markt geplante Umstel­lung des Abrech­nungs­ver­fah­rens bei 0900er-Premium-Dienste-Rufnum­mern zum 1.12.2024 führten auch zu Anpas­sungen des Nummern­plans und des Antrags­ver­fah­rens.

Auf der Grund­lage von § 123 Abs. 7 Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz vom 23.06.2021, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 geän­dert worden ist, werden für Anrufe bei 0900er-Rufnum­mern für Premium-Dienste folgende Endkun­den­preise (incl. USt.) fest­gelegt: Die 0900-0 kostet maximal 49 Cent pro Minute, bei der 0900-1 sind es 69 Cent pro Minute. Auch die 0900-2 bleibt mit einem Minu­ten­preis von 99 Cent noch knapp unter der 1-Euro-Marke.

Für die 0900-3 werden dann 1,49 Euro pro Minute fällig, bei der 0900-4 sind es 1,69 Euro und bei der 0900-5 1,99 Euro. Anschlie­ßend steigen die Minu­ten­preise über 2 Euro: 2,29 Euro sind es bei der 0900-6, 2,49 Euro bei der 0900-7 und als Höchst­preis 2,99 Euro pro Minute bei der 0900-8. Die 0900-9 der ehema­ligen Dialer bleibt wohl vorerst geschlossen.

Bishe­rige Betreiber müssen die Umstel­lung dulden

Die oben genannte Preis-Fest­legung gilt ab dem 01.12.2024. Bezüg­lich der Verpflich­tung zur Preis­ansage wird Folgendes fest­gelegt: Bei einem Anruf bei einem sprach­gestützten Premium-Dienst aus einem Mobil­funk­netz ist ab dem 01.12.2024 der Betreiber des Mobil­funk­netzes zur Preis­ansage verpflichtet, bei einem Anruf aus einem Fest­netz ist es der Netz­betreiber, in dessen Netz die ange­rufene Premium-Dienste-Rufnummer geschaltet ist.

Alle bestehenden Zutei­lungen von 0900er-Premium-Dienste-Rufnum­mern werden mit Wirkung zum 13.07.2023 inso­weit wider­rufen, als dass ab diesem Zeit­punkt die aufgrund der Verfü­gung 73/2023 geän­derten Nutzungs­bedin­gungen des Nummern­plans für Premium-Dienste gelten. Der teil­weise Widerruf stellt laut der BNetzA sicher, dass die in der Vergan­gen­heit zuge­teilten 0900er-Premium-Dienste-Rufnum­mern auch nach der Umstel­lung des Abrech­nungs­ver­fah­rens und dem Wirk­sam­werden der Preis­fest­legung am 01.12.2024 weiterhin rechts­kon­form genutzt werden können.

Die Nutzung einer 0900-Rufnummer durch den Zutei­lungs­nehmer für einen Dritten im Rahmen einer Dienst­leis­tung ist weiterhin unzu­lässig. Der Antrag­steller hat eine ladungs­fähige Anschrift (Wohn- oder Geschäfts­sitz; bei juris­tischen Personen zusätz­lich gesetz­licher Vertreter) im Inland mitzu­teilen.

Auskunfts­dienste mit 118xx-Nummer sind teuer - viele Anrufer wissen oft gar nicht so genau, was ein Anruf vom Fest­netz oder Handy aus kostet. Die BNetzA räumt auch damit auf und legt einheit­liche Preise fest.

Mehr zum Thema 0900-Nummer