Klage abgewiesen

Streit um 0900er-Nutzung: Telekom verliert vor Gericht

Amtsgericht in Berlin weist Klage der Telekom ab
Von Marie-Anne Winter

Eine Rechnung reicht nicht als Beweis für die Nutzung von 0900er-Nummern. Eine Rechnung reicht nicht als Beweis für die Nutzung von 0900er-Nummern.
Bild: Fotolia - PictureArt
Dass die Benutzung von 0900er-Nummern teuer werden kann, ist mittlerweile vielen Telefonkunden bekannt. Deshalb lassen einige Kunden diese teuren Service-Rufnmmern von ihrem Anbieter sperren. Um so mehr überraschte es einen Kunden, der seinen Alice-Anschluss für derartige Verbindungen hatte sperren lassen, dass ihm von der Deutschen Telekom mehrere hundert Euro für die angebliche Benutzung von 0900-Service-Verbindungen von seinem Festnetz-Anschluss aus in Rechnung gestellt wurden.

Eine Rechnung reicht nicht als Beweis für die Nutzung von 0900er-Nummern. Eine Rechnung reicht nicht als Beweis für die Nutzung von 0900er-Nummern.
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Wie der Rechtsanwalt des Alice-Kunden Thomas Hollweck auf seiner Internet-Seite mitteilt, forderte die Deutsche Telekom von seinem Mandanten einen Betrag von 987 Euro für die angebliche Nutzung dieser Sonderrufnummern. Eine vertragliche Grundlage konnte die Deutsche Telekom allerdings nicht benennen, sie legte dem Gericht lediglich Rechnungen vor. Deshalb konnte die Gegenseite das Gericht überzeugen, dass die Rechnungen der Telekom vollständig unberechtigt seien: Das Amtsgericht Berlin Mitte wies die Klage der Telekom auf Zahlung der Rechnung und Rechtsverfolgungkosten ab. (Az. 9 C 143/11 vom 1. Februar 2012). Außerdem muss die Telekom die gesamten Prozesskosten tragen.

Obwohl sein Mandant ihm ausdrücklich versichert habe, dass er diese Telekom-Leistungen nie in Anspruch genommen habe, bestand die Telekom auf die Begleichung der Rechnung. Der Kunde weigerte sich verständlicherweise, zu zahlen und verwies darauf, dass seit der Einrichtung seines Alice-Anschlusses eine 0900-er Rufnummernsperre bestanden hätte. Das bedeutet, dass er in technischer Hinsicht gar nicht in der Lage gewesen sein konnte, die teuren 0900er-Servicenummern der Deutschen Telekom in Anspruch zu nehmen.

Keine Forderung ohne Beweis

Das beeindruckte die Telekom offenbar überhaupt nicht, sie forderte weiterhin die Bezahlung ihrer Rechnung und ging schließlich vor Gericht. Einen Beweis für die tatsächliche Nutzung der 0900er-Nummern durch den Beklagten konnte die Telekom dem Gericht allerdings nicht vorlegen. Die Telekom behauptete lediglich, dass diese Rufnummern durch den Anschlussinhaber genutzt wurden. Als Beweis legte sie die Abrechnungen vor. Diese Rechnungen waren nach Ansicht der Telekom Beweis genug, dass es eine Nutzung gegeben habe musste.

Rechtanwalt Hollweck argumentierte vor Gericht, dass alleine eine Rechnung keinen Vertrag beweisen könne und forderte die Telekom auf, einen konkreten Vertragsnachweis zu erbringen. Denn jede Geldforderung bedürfe immer einer vertraglichen Grundlage. Auch die Telekom dürfe keine Bezahlung fordern, wenn kein Vertrag existiere. Zudem bat er die Klägerseite um einen Nachweis, wann welche Servicerufnummern genutzt wurden, damit sein Mandant eine Möglichkeit zur Überprüfung hätte.

Die Telekom ihrerseits trug vor, dass aufgrund der bereits verstrichenen Zeit die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises nicht mehr möglich sei. Außerdem müsse ein Vertrag nicht vorgelegt werden, denn dieser sei alleine durch die Nutzung der 0900er-Servicerufnummern zustande gekommen. Allerdings schaffte es die Telekom nicht, das Gericht zu überzeugen. Die Beweislage für die Telekom war zu dünn: Weder konnte ein Vertrag vorgelegt werden, noch ein Nachweis, dass die 0900-Mehrwertdienste durch den Beklagten tatsächlich genutzt wurden.

Somit entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil zugunsten des Beklagten und wies die Klage der Telekom ab. Jeder Anbieter, der Forderungen stellt, muss diese zweifelsfrei beweisen können. Lediglich die Vorlage von Rechnungen und die Behauptung, dass die Rufnummern in Anspruch genommen wurden, reicht nicht aus. Ein geeigneter Beweis für die Nutzung der 0900er-Dienste wäre in diesem Fall ein Einzelverbindungsnachweis mit den entsprechenden Verbindungen gewesen, den die Telekom allerdings nicht vorlegen konnte. Den Urteilstext und weitere Informationen zu dem Urteil gibt es auf der Internet-Seite der Kanzlei Hollweck.

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