ungewollte Clubmitgliedschaften

Willkommen im Club: Surfen mit avanio-Zugängen

Wer betroffen ist, was der Anbieter sagt, wie man sich wehren kann
Von Björn Brodersen

Die Rechtmäßigkeit des avanio-Geschäftsmodells bewerten Verbraucherschützer und Rechtsexperten anders: "Die Forderungen der Firma callando Telecom über eine Grundgebühr müssen nicht bezahlt werden, wenn Verbraucher keinen avanio-Internetzugang in Anspruch genommen oder sie sich im Sommer 2005 über einen Least-Cost-Router wie zum Beispiel den Smartsurfer ins Internet eingewählt und ohne ausdrückliche Anmeldung den avanio-Internetzugang genutzt haben", erklärt Brigitte Sievering-Wichers, Verbraucherzentralen-Expertin für Haushalt und Telekommunikation gegenüber der teltarif.de-Redaktion. "Bei einer Inanspruchnahme von Internet by Call kommen keine wirksamen Verträge mit einer monatlichen Grundgebühr zustande." Anders sehe es jedoch aus, wenn sich Nutzer direkt bei avanio angemeldet hätten. Dies ist anscheind jedoch gar nicht möglich. Auf unsere Nachfrage verwies der avanio vertretende Rechtsanwalt erneut auf die Nutzung der "registrierungspflichtigen" Tarife.

Auch nach Ansicht des Potsdamer Rechtsanwalts Björn Gottschalkson dürfen durch die einmalige Einwahl ins Internet per Internet by Call keine Clubmitgliedschaften oder längerfristige Verträge entstehen. Wie er kürzlich in einem eigenen Beitrag auf teltarif.de geschrieben hat, können auf diese Weise keine Clubmitgliedschaften oder andere Abonnements begründet werden, ohne dass der Kunde davon ausdrücklich Kenntnis erhalten hat. Verlange der Anbieter von Abo- bzw. Clubmitgliedschaften eine Zahlung von den Gebühren, muss er das Vorliegen der wirksamen Einbeziehung seiner AGB beweisen. Sollte das Geschäftsmodell von avanio darauf angelegt sein, werde es jedenfalls rechtlich keinen Erfolg haben, denn in diesem Fall fehle es an einer ausdrücklichen Abrede für die ahnungslosen Kunden.

Waldenberger: "Recherchen der Verbraucherschützer sind unzulänglich"

"Die Recherchen von 'Verbraucherschützern' sind so unzulänglich, dass sie zwangsläufig zu Falschangaben führen", entgegnet darauf der avanio-Anwalt. Nicht nur seien sie "unvollständig", sondern auch "schlicht falsch": "Nochmals: Eine Clubmitgliedschaft bei avanio erwirbt man nicht durch IbC-Zugänge sondern durch die Inanspruchnahme eines registrierpflichtigen Tarifs, wie er in der Telekommunikationsbranche üblich ist", so Waldenberger weiter.

Es geht also um drei entscheidende Fragen in diesem Streit: 1. Was genau sind Internet-by-Call-Zugänge? Hiervon haben beide Seiten teilweise eine unterschiedliche Auffassung. 2. Ist die Entstehung einer sich monatlich verlängernden Clubmitgliedschaft durch eine bloße Interneteinwahl und ohne spezielle Kostenhinweise rechtens oder gelten hier die selben Bestimmungen wie im Fernabsatz? Wenn letzteres der Fall ist, dann folgt: 3. Wer muss dafür sorgen, dass solche Informationen auch für Nutzer von Internet-Einwahltools einsehbar sind?