Clubmitgliedschaften

Berlinerin erreicht Urteil gegen Funsurf24 (avanio)

Provider soll sämtliche Monatsgebühren an die Nutzerin zurückzahlen
Von Björn Brodersen

Das Amtsgericht Dresden hat angeblich den umstrittenen Internetprovider Funsurf24 GmbH mit der Marke avanio zur Rückzahlung aller Monatsentgelte an eine Berliner Internetnutzerin verurteilt (AZ: 104 C 2202/07). Gleichzeitig will die Staatsanwaltschaft Dresden offenbar gegen das Unternehmen Anklage wegen Betrugs erheben, sollten laufende Ermittlungen gegen mehrere Verantwortliche dies zulassen. Das teilt heute die Stiftung Warentest mit. Andererseits hat der Funsurf24-Anwalt Dr. Arthur Waldenberger inzwischen uns gegenüber angekündigt, Berufung gegen das Urteil vom 26. September einzulegen. Sowohl aufgestellte Behauptungen in der Verhandlung als auch die Verfahrensführung seinen rechtlich nicht haltbar, erklärte er. Er rechne auch damit, dass die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eingestellt werden.

Wie berichtet führt der Anbieter Funsurf24/avanio einfache Internet-Einwahlen automatisch - und von vielen Nutzern der Zugänge erst Monate später bemerkt - in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Wer sich beschwert, bekommt von der Funsurf24 in der Regel nur einen Teil der Kosten erstattet. Wir bewerten das Funsurf24/avanio-Geschäftsmodell zumindest als fragwürdig, da die üblichen Schutzmechanismen für anmeldepflichtige Internet-by-Call-Zugänge fehlen. Bei der Staatsanwaltschaft Dresden sollen hunderte von Anzeigen gegen das Unternehmen eingegangen sein.

Was Betroffene bei Rückforderungen erwarten müssen

Dem Bericht zufolge gehört auch ein Projektleiter der Stiftung Warentest zu den Betroffenen. Seine Familie sei bei der Interneteinwahl mit dem Smartsurfer "Clubmitglied" bei avanio geworden, ohne davon etwas zu ahnen. Inhaberin des Telefonanschlusses sei seine Ehefrau. Auf ihre Klage hin habe das Amtsgericht Dresden die Funsurf24 GmbH zur Rückzahlung aller Mitgliedsbeiträge und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

In zwei weiteren Fällen habe das Amtsgericht Dresden Verbraucherklagen wegen avanio-Gebühren abgewiesen: Ein Kläger habe keine Beweise vorgelegt, der andere seine Rückzahlungsforderung nach Auffassung der zuständigen Richterin nicht genau genug begründet (Urteile vom 15. August und 19. September 2007, Aktenzeichen: 106 C 2202/07 und 106 C 1126/07). Waldenberger verwies in diesem Zusammenhang auf andere Klagerücknahmen durch die Internetnutzer wegen fehlender Erfolgsaussichten (beispielsweise Aktenzeichen 113 C 5440/06, 102 C 1082/07, 111 C 3126/07 und 112 C 3835/07) Er spricht von einer "Kampagne im Internet" gegen die Funsurf24 GmbH.

Der Mitarbeiter der Stiftung Warentest und seine Frau schrieben gleich nach Entdecken der avanio-Gebühren in ihrer Telefonrechnung mit Einschreiben und Rückschein an die Funsurf24 GmbH in Dresden, erklärten die Anfechtung etwaiger Verträge und forderten die Rückzahlung sämtlicher Mitgliedsbeiträge, heißt es in der heutigen Mitteilung. Einen kleinen Teil des Geldes habe der Internetanbieter sofort erstattet und später noch mal einige Euro nachgelegt. 31,32 Euro habe avanio jedoch einbehalten wollen. Trotz des geringen Betrags habe sich der Projektleiter entschlossen, Klage zu erheben. Was bis zum Urteilsspruch folgte, sei ein langwieriger Papierkrieg, die Zahlung von Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt 375 Euro und eine Reise zur Gerichtsverhandlung nach Dresden gewesen.

Stiftung Warentest: Ergebnisse sind enttäuschend

Die Stiftung Warentest ist von den Ergebnissen enttäuscht: Der Aufwand, die Erstattung von unberechtigten Gebühren gerichtlich zu erzwingen, sei für kleinere Beträge jenseits jeden vernünftigen Verhältnisses, erklärt sie. Nicht mal Inhabern einer Rechtsschutzversicherung sei zu empfehlen, ein Verfahren anzustrengen. Sie liefen Gefahr, dass die Versicherung ihnen kündigt. Opfern von Abzockern bleibe damit nur die Hoffnung auf Gerechtigkeit im Strafverfahren und auf mehr Verbraucherschutz in Zukunft, schreibt sie. Weitere Informationen zu den in der Kritik von Verbraucherschützern stehenden Interneteinwahlen bei avanio erhalten Sie in unserem früheren Hintergrundbericht.

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