Verstoß gegen kostenlose Warteschleife: Abrechnungsverbot
BNetzA schreitet bei zwei nicht kostenlosen Hotline-Warteschleifen ein
Foto: FW - Fotolia.com
Seit 1. Juni dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern nicht
mehr kostenpflichtig sein. Wird eine Hotline also
pro Minute abgerechnet, so darf es entweder keine Warteschleife geben oder aber sie muss kostenlos sein.
Doch offenbar hält sich nicht jeder Hotline-Betreiber an diese Vorgaben. Nach eigenen
Angaben sind seit Inkrafttreten dieser Vorgaben bei der Bundesnetzagentur
insgesamt 148 Beschwerden zu Warteschleifen eingegangen. Aufgrund dessen wurden
93 Ermittlungsverfahren eingeleitet.
In zwei Fällen hat die Behörde nun ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Dies betrifft die die Nummer 01805-003785, über das nach teltarif-Recherchen der Onlinehändler Desigual erreichbar ist, sowie die Kurzwahlnummer 22288, unter der ein Telefonerotikdienst angeboten wird. Die Bundesnetzagentur haben in umfangreichen Ermittlungen festgestellt, dass bei beiden Rufnummern gegen die gesetzlichen Vorgaben zu kostenfreien Warteschleifen verstoßen haben. So wurden nach einer kostenfreien Eingangsbandansage und einem eingespielten Signalton unter 0180-Hotline bis zum 16. September weitere Bandansagen und Wartezeiten rechtswidrig kostenpflichtig abgerechnet. Das Abrechnungsverbot zu dieser Rufnummer gilt daher rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. September.
Erotik-Dienstleister suggerierte sofortige Gesprächsannahme
BNetzA schreitet bei zwei nicht kostenlosen Hotline-Warteschleifen ein
Foto: FW - Fotolia.com
Auch der Anbieter des unter der Kurzwahlnummer 22288 betriebenen Erotikdienstes habe
die Regelungen zur Kostenfreiheit von Warteschleifen nicht eingehalten, so die Bundesnetzagentur.
Während die Werbung laut BNetzA suggerierte, sofort mit einem Gesprächspartner verbunden zu werden,
ergaben die Ermittlungen der Behörde, dass Verbraucher nach
Entgegennahme des Gesprächs durch eine in die Länge gezogene Bandansage
hingehalten wurden. Das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot gilt hier rückwirkend
für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 3. September.
Durch die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote dürfen den Verbrauchern keine in den genannten Zeiträumen geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Falls Nutzer bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen somit nicht mehr eingezogen oder gerichtlich beigetrieben werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote allerdings nicht unmittelbar.
Entgeltanspruch fällt laut § 66h weg
In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur auf den - unabhängig von einer Anordnung der Bundesnetzagentur geltenden - Wegfall des Entgeltanspruchs nach § 66h Telekommunikationsgesetz hin. Danach muss ein Endnutzer das Verbindungsentgelt nicht zahlen, wenn Warteschleifen rechtswidrig eingesetzt werden oder die Informationsansage zu Warteschleifen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. In diesen Fällen können Betroffene - möglicherweise mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwaltes - versuchen, das Geld zurückzufordern.
Alle Informationen zu der Regelung der kostenlosen Warteschleifen haben wir auf einer Übersichtsseite zusammengefasst.