Themenspezial: Verbraucher & Service Verschoben

Editorial: Stopp vor Start

Verzögerte Einführung der Tarifansage im Call by Call
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Mit Garantie: Telefontarife für den März Kommt verzögert: Tarifansage im Call by Call
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"Gut gemeint" ist nicht gleichbedeutend mit "Gut gemacht": So hat Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner zwar durchgesetzt, dass mit der letzten Novelle eine Preisansagepflicht für Call-by-Call-Telefonate im Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) verankert wurde. Jedoch hat sie es vergessen, eine geeignete Übergangsfrist in das Gesetz zu schreiben, mit dem Ergebnis, dass das Bundesverfassungsgericht kurzerhand eine solche anordnete. Statt unmittelbar nach Veröffentlichung des neuen Gesetzes gilt die Preisansagepflicht nun erst ab August.

Dass vergessen wurde, für die Tarifansage im Call by Call Übergangsfristen festzusetzen, ist um so erstaunlicher, als bei anderen Neuregelungen der TKG-Novelle, für deren Umsetzung ebenfalls technische Systeme oder zumindest Arbeitsprozesse innerhalb der Anbieter geändert werden müssen, durchaus Übergangsfristen vorgesehen sind. Bei den kostenlosen Warteschleifen sind es sogar deren zwei: Zum 1. September diesen Jahres werden die ersten zwei Minuten kostenlos. Ab 1. Juni nächsten Jahres ist dann die gesamte Wartezeit kostenlos zu gestalten, auch solche innerhalb einer Verbindung, wenn beispielsweise der Anruf von einem Agenten zum nächsten weitergeleitet wird.

Mit Garantie: Telefontarife für den März Kommt verzögert: Tarifansage im Call by Call
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Es ist auch richtig, dass das Bundesverfassungsgericht dem Anbieter Tele 2 (und damit auch faktisch allen anderen) in einer Einstweiligen Anordnung eine Übergangsfrist von einigen Monaten eingeräumt hat. Zwar war das Gesetz lange in der politischen Diskussion und die Anbieter hätten grundsätzlich genug Zeit gehabt, sich auf die neue Anforderung der Preisansage einzustellen. Doch gibt es genügend Fälle, in denen Gesetze während dieses politischen Prozesses noch wesentlich abgeändert oder gar komplett gestoppt wurden. Folglich kann man die Firmen nicht zwingen, bereits vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes ihre Systeme gewissermaßen präventiv umzurüsten. Entsprechend müssen im Gesetz ausreichend lange Umsetzungsfristen vorgesehen sein.

Besser wäre Preisanzeige für alle Verbindungen

Der andere Kritikpunkt an Frau Aigner ist, dass die Preisansagepflicht für Call-by-Call-Verbindungen das Problem der Intransparenz von Telekommunikationsverbindungen nur teilweise löst. Es sind ja nicht nur die Call-by-Call-Tarife verwirrend, sondern grundsätzlich alle Tarife. Doch während die Preisangabenverordnung zu recht vorschreibt, bei Tankstellen die Preise von der Straße aus gut lesbar anzuschlagen, oder im Supermarkt bei "krummen" Packungsgrößen auch den Basispreis pro 100 oder 1000 Gramm oder pro Liter zu nennen, muss bei vielen Tk-Verbindungen bis heute nicht einmal der Versuch unternommen werden, diese für den Verbraucher transparent zu machen. Dies betrifft beispielsweise die Tarife für Auslandstelefonate oder im Nicht-EU-Roaming. In anderen Fällen gilt zwar eine Pflicht zur Preisauszeichnung, jedoch nur außerhalb der Telekommunikationsnetze. Ein Beispiel hierfür sind 01805-Nummern, wo in der Werbung ein Preis genannt werden muss, beim eigentlichen Anruf hingegen nicht mehr.

Im Rahmen der bestmöglichen Transparenz für die Verbraucher ist zu fordern, wie bereits wiederholt geschehen, bei allen kostenpflichtigen Verbindungen im Netz selber kostenlose Tarifinformationen für die jeweilige Verbindung zu übermitteln. Da Ansagen für viele Verbraucher nervig sind, zumal, wenn sich deren Inhalt bei Standardverbindungen immer wieder identisch wiederholt, sollte die Übermittlung digital erfolgen. Die übermittelten Kosten werden dann einfach am Display angezeigt: Während der Rufaufbauphase in abstrakter Form (z.B.: "10 Ct./Min. zzgl. 15 Ct. Verbindungsentgelt"), während und nach einer Verbindung zusätzlich der konkret aufgelaufene Wert (z.B.: "35 Ct."). Wer auch diese Anzeige nicht will, soll sie abschalten können; im Auslieferungszustand aller nach Einführung der digitalen Tarifinformation neu verkauften Geräte muss die Tarifinformation aber aktiv sein. Selbstverständlich sollte die Preisinformationspflicht nicht nur für Sprachverbindungen gelten, sondern auch für weitere Dienste wie Internetzugang, SMS, Mailboxabruf, Anrufweiterschaltung, Telefonkonferenz usw.

Wahrscheinlich könnten sich die Parlamente etliche spezialgesetzliche Verbraucherschutzregelungen im Tk-Markt (beispielsweise Entgelt-Obergrenzen für EU-Roaming und 0180-Hotlines, Preisansagepflichten für bestimmte Rufnummernkreise, Preisanzeigepflichten für Dialer usw.) sparen, wenn eine solche allgemeine Preisinformationspflicht eingeführt wird. Denn die gesteigerte Transparenz wird die Masse der Verbraucher schnell von den teuren Diensten wegtreiben.

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